An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache des am _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________
In o.g. Nachlasssache vertrete ich Frau _________________________, deren auf mich lautende Vollmacht beiliegt.
Namens meiner Mandantin beantrage ich hiermit, Frau _________________________ zur Ablieferung eines Originalbriefes des Erblassers anzuhalten und ihre Ablieferungspflicht erforderlichenfalls mit Zwangsmitteln nach § 35 FamFG durchzusetzen.
Begründung:
Das Nachlassgericht ist nach der seitherigen Rechtslage davon ausgegangen, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, ohne bisher einen Erbschein erteilt zu haben.
Der Erblasser, der verwitwet und weder an ein gemeinschaftliches Testament noch an einen Erbvertrag gebunden war, hat aus der Ehe mit seiner vorverstorbenen Ehefrau zwei Kinder hinterlassen, die bisher als alleinige gesetzliche Erben angesehen wurden, und zwar die Tochter _________________________ und den Sohn _________________________.
Meine Mandantin war nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers dessen Lebenspartnerin und hat in der Zeit von _________________________ bis _________________________ mit dem Erblasser zusammengelebt. Sie hat nunmehr in einem Gespräch mit der Tochter, Frau _________________________, erfahren, dass der Erblasser wenige Monate vor seinem Tod seiner Tochter einen eigenhändigen Brief geschrieben hat, worin er ihr mitteilte, dass nach seinem Tod meiner Mandantin das gesamte Vermögen zufallen solle. Dieser Brief hat zweifelsohne Testamentscharakter und beinhaltet nach unserer Auffassung eine Alleinerbeinsetzung meiner Mandantin. Die Tochter, Frau _________________________, ist jedoch anderer Ansicht. Deshalb sah sie trotz außergerichtlicher Aufforderung auch keine Veranlassung, den Brief dem Nachlassgericht abzuliefern.
Nach § 2259 BGB ist sie jedoch verpflichtet, das Schriftstück dem Nachlassgericht abzuliefern, damit von dort die Rechtslage beurteilt werden kann. Der gesetzlichen Miterbin, Frau _________________________, kann die rechtliche Beurteilung des Briefes nicht überlassen bleiben.
Sollte die Rechtsansicht zutreffen, dass meine Mandantin testamentarische Alleinerbin des Erblassers geworden ist, so ist sie sich dessen bewusst, dass damit dem Grunde nach Pflichtteilsansprüche der beiden Kinder des Erblassers ausgelöst wurden.
Es wird deshalb gebeten, Frau _________________________ zur Ablieferung des Briefes im Original anzuhalten und ihre Ablieferungspflicht erforderlichenfalls mit Zwangsmitteln nach §§ 35, 358 FamFG durchzusetzen.
(Rechtsanwalt)