Rz. 449

Unabhängig von der Frage, ob ein materiellrechtlicher Auskunftsanspruch des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich eventuell erhaltener unentgeltlicher Zuwendungen besteht, hat aber der Pflichtteilsberechtigte spätestens solche Angaben in seiner Pflichtteilsklage zu machen. Dem Erben würde nach Ansicht des OLG München ein "prozessuales Mittel zur Verfügung stehen, um den Pflichtteilsberechtigten zu einer Angabe über seine Vorempfänge zu veranlassen".[513]

So hat der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen der Darlegung seines Pflichtteilsanspruchs im Hinblick auf § 2316 Abs. 1 BGB Angaben zu eventuell ausgleichspflichtigen Zuwendungen zu machen, spätestens wenn der Erbe sich als Pflichtteilsschuldner darauf beruft.[514] Der Schuldner müsste hierzu die Pflichtteilsforderung bestreiten.[515]

Ebenso hat der Pflichtteilsberechtigte zu anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen. Gleiches gilt im Hinblick auf § 2327 BGB bezüglich Schenkungen und etwaigen Anordnungen zur Pflichtteilsanrechnung gem. § 2315 BGB.

 

Rz. 450

 

Hinweis

Es ist zu empfehlen, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits bei unbezifferter Geltendmachung seiner Pflichtteilszahlungsansprüche abschließende Auskünfte über erhaltene Vorempfänge erteilt.[516] Andernfalls kann der Erbe sich möglicherweise auf sein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen und befindet sich nicht in Verzug, so dass der Pflichtteilsberechtigte keine Verzugszinsen nach der angemessenen Frist – circa sechs bis acht Wochen nach Geltendmachung des Auskunftsanspruchs – verlangen kann. Auch in seiner Pflichtteils(stufen)klage sollte er bereits in der Klageschrift diese Auskünfte erteilen, da er andernfalls die für seine Klageforderung erforderlichen Tatsachen nicht vorgetragen haben könnte.

[515] BeckOK BGB/Mayer, § 2316 Rn 15a.
[516] BGH NJW 1981, 1729; MAH ErbR/Horn, § 29 Rn 45 f. (mit Muster).

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