Rz. 320
Nicht über jede Zuwendung ist Auskunft zu geben, sondern nur über solche, die auch der Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB unterliegen. Anzugeben sind solche Zuwendungen, die nach ihren generellen Eigenschaften, also auch nur möglicherweise von den Ausgleichungsvorschriften erfasst werden.[355] Dem Auskunftsschuldner kann es nicht überlassen bleiben, die rechtliche Qualifikation einer Ausgleichungspflicht alleine vorzunehmen. Aus demselben Grund sind auch sog. Pflicht- und Anstandsschenkungen anzugeben. Der Auskunftsverpflichtete hat sich hierzu anhand sämtlicher erreichbarer Erkenntnisquellen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit eigenes Wissen zu verschaffen und notfalls mit Unterstützung von Hilfspersonen zu vervollständigen.[356]
In der Praxis ist auch zu fragen
▪ | nach erlassenen Schulden (Erlassvertrag = verfügendes Rechtsgeschäft, § 397 BGB), deren Kausalgeschäft ebenfalls eine ausgleichungspflichtige Zuwendung sein kann; |
▪ | nach mietfreier Nutzung von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen (Wohnung, Praxisräume, Gewerberäume); auch insofern kann eine Ausstattung oder eine Schenkung vorliegen.[357] |
▪ | Auch der Aufgabe dinglicher Rechte (§ 875 BGB), wie Verzicht auf Nießbrauch oder Wohnungsrecht, kann als causa eine Schenkung oder Ausstattung zugrunde liegen.[358] |
Nach h.M. ist – noch auf der Grundlage zweier RG-Entscheidungen[359] – eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte "Totalaufklärung" geschuldet.[360]
Über folgende lebzeitige Zuwendungen ist – entsprechend der Verweisung in § 2057 BGB auf die §§ 2050 ff. BGB – Auskunft zu erteilen:
▪ | Ausstattungen, §§ 2050 Abs. 1, 1624 BGB |
▪ | Zuschüsse zum Einkommen, § 2050 Abs. 2 BGB |
▪ | Aufwendungen für die Berufsausbildung, § 2050 Abs. 2 BGB |
▪ | andere Zuwendungen, vor allem Schenkungen, § 2050 Abs. 3 BGB. |
Rz. 321
Wegen der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweist § 2057 BGB auf § 260 BGB (vgl. dazu Rdn 329).
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