a) Einsicht in das Handelsregister
Rz. 90
Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet, § 9 Abs. 1 S. 1 HGB.
Abweichend von § 13 FamFG ist hier ein berechtigtes Interesse für die Einsicht oder die Erteilung von Abschriften nicht erforderlich.
Die Landesregierungen werden in § 387 Abs. 1 FamFG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters auch bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können auch vereinbaren, dass die bei den Gerichten eines Landes geführten Registerdaten auch bei den Amtsgerichten des anderen Landes zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind.
In der seit 18.8.2021 geltenden Fassung erstreckt sich die Ermächtigung in Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 und Abs. 5 auch ausdrücklich bereits auf das erst ab 1.1.2024 einzurichtende Gesellschaftsregister. Eine diesbezügliche Verordnung existiert jedoch (noch) nicht. In § 387 FamFG werden damit die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen hinsichtlich der Zugänglichmachung der Daten aus dem Gesellschaftsregister, der Einrichtung des Gesellschaftsregisters, der Mitwirkung der berufsständischen Organe bei der Führung des Gesellschaftsregisters und der Auslagerung der elektronischen Datenverarbeitung parallel zu den dort und in § 8a Abs. 2 HGB geregelten Registersachen zusammengefasst. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein eigenes Gesellschaftsregister nach dem Vorbild des Partnerschaftsregisters eingerichtet werden, welches sich aber organisatorisch eng an das elektronisch geführte Handelsregister anlehnt.
Mit Wirkung zum 1.8.2022 wurde die Vorschrift durch das DiRUG um Absatz 6, der die Europäischen Systeme der Registervernetzung betrifft, ergänzt.
b) Kosten der Auskunft
Rz. 91
Die Einsicht in das Handelsregister und in die Handelsregisterakten ist gebührenfrei.
Für einfache Ausdrucke oder Kopien aus dem Handelsregister wird eine Gebühr von 10 EUR erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG), für eine unbeglaubigte elektronische Übermittlung einer Datei 5 EUR (Nr. 17002 KV GNotKG), für beglaubigte Ausdrucke oder Kopien eine Gebühr von 20 EUR (Nr. 17002 KV GNotKG), für eine beglaubigte elektronische Übermittlung einer Datei 10 EUR (Nr. 17003 KV GNotKG).
Für die Erteilung beglaubigter Kopien aus den Handelsregisterakten wird für jede angefangene Seite 1 EUR, mindestens jedoch 10 EUR, erhoben (Nr. 25102 KV GNotKG); zu den Ausnahmen hiervon siehe Nr. 25102 KV GNotKG.
c) Kein Beschwerderecht Dritter
Rz. 92
Die Befugnis zur Einsicht des Handelsregisters und der eingereichten Schriftstücke (§ 9 HGB) begründet für Dritte kein Beschwerderecht gegen die Verfügung, mit der es das Registergericht abgelehnt hat, den Geschäftsführer einer GmbH zur Vorlage oder Ergänzung einer Gesellschafterliste aufzufordern.
d) Muster: Antrag auf Handelsregisterabschrift
Rz. 93
Muster 9.6: Antrag auf Handelsregisterabschrift
Muster 9.6: Antrag auf Handelsregisterabschrift
An das
Amtsgericht
– Handelsregister –
_________________________
Kommanditgesellschaft unter der Firma _________________________, Sitz in _________________________, HR A Nr. _________________________
Als persönlich haftender Gesellschafter der zuvor genannten Kommanditgesellschaft ist Herr _________________________ im Handelsregister eingetragen. Er ist am _________________________ in _________________________ gestorben. Ausweislich der beigefügten beglaubigten Abschrift des Erbscheins des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – vom _________________________, Az. _________________________, wurde er beerbt von 1. _________________________, 2. _________________________ und 3. _________________________.
Mein Mandant, Herr _________________________, ist Miterbe des Erblassers. In seinem Namen beantrage ich die Erteilung einer unbeglaubigten Abschrift des die zuvor näher bezeichnete Kommanditgesellschaft betreffenden Handelsregisterblattes. Auf mich lautende Vollmacht füge ich bei.
Die Kosten können mir aufgegeben werden.
(Rechtsanwalt)
e) Muster: Antrag auf Abschrift aus den Handelsregisterakten
Rz. 94
Muster 9.7: Antrag auf Abschrift aus den Handelsregisterakten
Muster 9.7: Antrag auf Abschrift aus den Handelsregisterakten
An das
Amtsgericht
– Handelsregister –
_________________________
Firma _________________________ -GmbH, Sitz in _________________________, HR B Nr. _________________________
Herr _________________________ war bis zu seinem Tode Gesellschafter der zuvor näher bezeichneten GmbH. Er ist am _________________________ in _________________________ gestorben. Ausweislich der beigefügten beglaubigten Abschrift des Erbscheins des Amtsgerichts _______________________...