Rz. 259

Die Berufungssumme bei einem klagestattgebenden Urteil bezüglich der Auskunftsstufe nach § 511 ZPO[289] wird wie folgt bestimmt: Der Wert des Beschwerdegegenstandes für ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist nach freiem Ermessen festzusetzen. Für die Bemessung des Wertes der Beschwer ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (Abwehrinteresse). Es kommt daher auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.[290] Ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft eine berufstypische Leistung des Auskunftspflichtigen darstellt oder einen Verdienstausfall zur Folge hat, ist sein Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den er als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert, sowie nach einem eventuell geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten.[291]

 

Rz. 260

Hierbei kann der eigene Zeitaufwand des Pflichtigen entsprechend den Regelungen für Zeugen in § 22 JVEG bewertet werden.[292]

Dazu der BGH FamRZ 2010, 891:[293]

Zitat

1. Wird bei einer Stufenklage der Erben gegen den Bevollmächtigten des Erblassers eine Verurteilung zur Auskunft über für den Nachlass getätigte Geschäfte ausgesprochen, so bemisst sich der Wert nach dem erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.

2. Der Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen kann entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden (Fortführung BGH, 20.2.2008, IV ZB 14/07, NJW-RR 2008, 889).

 

Rz. 261

Die Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunft nicht in der Lage ist.[294]

 

Rz. 262

Die Kosten der gesonderten Ermittlung des Wertes eines bestimmten Vermögensgegenstandes zwecks Auskunftserteilung erhöhen den Wert des Beschwerdegegenstandes.[295]

 

Rz. 263

Daneben kann ein Interesse des Beklagten an einer Geheimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Wertes zu berücksichtigen sein. Dagegen bleibt ein Interesse des Beklagten, die von der Klägerin erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, bei der Berechnung außer Betracht.[296] Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.[297]

 

Rz. 264

Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach BGH auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert, sowie nach einem eventuell geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem zur Auskunft Verurteilten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt.[298]

 

Rz. 265

Die Festsetzung des Streitwertes für die Berufung ist nach §§ 2, 3 ZPO eine Ermessensentscheidung und unterliegt deshalb nur begrenzt der Überprüfung durch das Beschwerdegericht.[299] Auch bei der Berufungssumme von 600 EUR wird nur in seltenen Fällen eine Berufung gegen ein dem Auskunftsantrag stattgebendes Urteil zulässig sein. Der Berufungskläger muss die Umstände, aus denen sich ein die Berufungssumme übersteigender Wert der Beschwer ergibt, substantiiert und detailliert darlegen und glaubhaft machen und dazu im Einzelnen dartun, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erfüllung der Auskunftspflicht erfordert.[300] Möglicherweise ist die Beschäftigung einer Hilfskraft erforderlich, deren Kosten von Bedeutung sind.[301]

 

Rz. 266

Hat das Gericht des ersten Rechtszugs nur den Auskunftsanspruch abgewiesen (zum Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO vgl. Rdn 264 ff.), so bleibt dieses Gericht trotz der Rechtsmitteleinlegung gegen die erste Stufe (erstes Teilurteil) weiterhin für die zweite Stufe zuständig, ohne dass es einer Zurückverweisung bedarf. Für die Berufung des Klägers verbleibt es beim Wert der Klage.

 

Rz. 267

Das Teilurteil, das den Beklagten zur Auskunftserteilung verpflichtet, erwächst in Rechtskraft; diese Rechtskraftwirkung erstreckt sich jedoch nicht auch auf den Hauptanspruch.

[289] Vgl. Krug, ZEV 2002, 58.
[290] BGH ZEV 2017, 278.
[291] BGH FamRZ 2013, 783 = ZEV 2013, 332.
[292] BGH FamRB 2013, 143 = FamRZ 2013, 105 = NJW-RR 20...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?