a) Grundsätze
Rz. 432
Im Rahmen des § 2314 BGB besteht grds. kein Anspruch auf Berichtigung oder Vervollständigung einer seitens des Auskunftspflichtigen als abschließend angesehenen Auflistung von Vermögensgegenständen, vielmehr ist der Auskunftsberechtigte auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung zu verweisen. Ausnahmen kommen z.B. in Betracht, wenn der Verpflichtete rechtsirrig einen Vermögensgegenstand nicht dem Nachlass zugerechnet hat oder bestimmte Vermögensteile erkennbar noch nicht Gegenstand der Auskunft waren. Bei Grund zur Annahme, das Verzeichnis sei nicht sorgfältig genug aufgestellt worden, sind auf Verlangen Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern (§ 260 Abs. 2 BGB). Die eidesstattliche Versicherung ist – freiwillig – vor dem Amtsgericht abzugeben: §§ 410 Nr. 1, 413 FamFG; funktionell zuständig ist der Rechtspfleger: § 3 Nr. 1 Buchst. b RPflG. Wird die eidesstattliche Versicherung verweigert, muss ein Urteil auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt werden. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach §§ 889 Abs. 2, 888 ZPO. Zuständig ist der Rechtspfleger beim Amtsgericht (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG); Erzwingungshaft kann aber nur vom Richter angeordnet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG).
Zu unterscheiden sind zum einen die beiden eidesstattlichen Versicherungen nach § 259 Abs. 2 BGB und § 260 Abs. 2 BGB mit zwei unterschiedlichen Zielrichtungen:
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die eidesstattliche Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB betreffend die Versicherung der Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben, wenn Rechnung zu legen ist, |
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die eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB betreffend die Versicherung der Richtigkeit des Verzeichnisses, wenn ein solches zu errichten ist. |
Rz. 433
Das kann bei der Pflicht zur Rechenschaftslegung, wo sowohl ein Verzeichnis als auch eine Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben geschuldet sind, zur Folge haben, dass zwei inhaltlich verschiedene eidesstattliche Versicherungen abzugeben sind oder auch, wenn eine Auskunft ordnungsgemäß erteilt wurde, die andere aber nicht, nur eine der beiden eidesstattlichen Versicherungen abzugeben ist.
Zum anderen sind teilweise bei den einzelnen Auskunftsansprüchen gesonderte Ansprüche auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung normiert, z.B. bei § 2028 Abs. 2 BGB.
b) Verpflichtung zur Richtigkeitskontrolle
Rz. 434
Wer zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist, ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und ggf. zu ergänzen und zu berichtigen. Dazu kann der Auskunftspflichtige einen Rechtsanwalt einschalten, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt.
c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
Rz. 435
Unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB ist der Erbe auch dann zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn die Auskunft nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt worden ist. Die Versicherung an Eides statt ist nicht auf die Angaben, die im Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind, beschränkt. Hält der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des notariellen Verzeichnisses für erforderlich, ist die an Eides statt zu versichernde Formel entsprechend anzupassen (vgl. § 261 Abs. 1 BGB).
d) Beschwerdewert bzgl. der Auskunftserteilung bei pflichtteilsrechtlicher Stufenklage
Rz. 436
Spricht ein Teilurteil im Rahmen einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft aus, entspricht die Beschwer nicht dem Wert des tenorierten Anspruchs, sondern bemisst sich allein nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten.
Rz. 437
Steht ein Geheimhaltungsinteresse nicht in Rede, sind für die Festsetzung des Beschwerdewerts allein diejenigen Kosten maßgeblich, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind. Handelt es sich bei der titulierten Auskunftsverpflichtung um die Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses und geht es im Wesentlichen nur um eine Zusammenstellung der Aktiva und Passiva des Erblassers und dessen Zuwendungen in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod, betragen die maßgeblichen Kosten jedenfalls dann nicht mehr als 500 EUR, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht glaubhaft gemacht sind, dass dem Verpflichteten dies nur mit einem erheblichen Zeitaufwand oder nur unter Hinzuziehung professioneller und kostenintensiver Hilfe möglich ist.
Rz. 438
Die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzl...