An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
des Herrn _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Frau _________________________
– Beklagte –
wegen Auskunft und eidesstattlicher Versicherung.
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen
a) |
über die erbschaftlichen Geschäfte, die sie in Bezug auf den Nachlass des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________, geführt hat, |
b) |
über den Verbleib von Nachlassgegenständen in Bezug auf den zuvor bezeichneten Nachlass. |
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2. |
Für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, wird die Beklagte weiter verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Angaben so vollständig gemacht hat, wie sie dazu im Stande ist. |
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung, zunächst bezüglich Ziff. 1 lit. a und b des Klageantrags als Teilurteil.
Begründung:
Mit der Klage macht der Kläger gegen die Beklagte Auskunftsansprüche nach § 2028 BGB geltend.
Der Kläger ist der einzige Sohn des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________ In einem am _________________________ bei dem Notar _________________________ in _________________________, UR – Nr. _________________________, errichteten Testament hat der Erblasser zusammen mit seiner vorverstorbenen Ehefrau ein sog. "Berliner Testament" errichtet, wonach die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben und den gemeinschaftlichen Sohn, den Kläger, zum Schlusserben für das gesamte Vermögen des Überlebenden eingesetzt haben. Der Kläger hat die Erbschaft angenommen.
Beweis: |
Beglaubigte Abschriften |
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a) |
des notariellen gemeinschaftlichen Testaments vom _________________________ |
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b) |
der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________ auf den Tod des Überlebenden vom _________________________, Az. _________________________ |
Die Beklagte war die langjährige Lebensgefährtin des Erblassers und wohnte mit diesem in den letzten Jahren zusammen in dessen Mietwohnung in _________________________, _________________________-Straße Nr. _________________________.
Beweis: Parteivernehmung der Beklagten.
In den letzten drei Monaten vor seinem Tod war der Erblasser bettlägerig krank.
Beweis: |
a) |
Parteivernehmung des Klägers |
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b) |
Zeugnis des Hausarztes Dr. _________________________, der den Erblasser seit Jahren behandelt hat. |
Die Beklagte hat zumindest seit dieser Zeit, wahrscheinlich schon lange Zeit vorher, die Geschäfte des Erblassers besorgt.
Beweis: Parteivernehmung der Beklagten.
Leider war außergerichtlich eine Verständigung mit der Beklagten nicht möglich. Der Kläger hat die Beklagte mehrfach bei verschiedenen Gesprächen gebeten, ihm Auskunft über die von ihr geführten Geschäfte zu geben. Sie hat dies ohne nähere Begründung immer abgelehnt. Dem Kläger bleibt deshalb nur der Klageweg.
Streitwert: Der Streitwert wird mit vorläufig 20.000 EUR angegeben, weil dem Kläger nicht bekannt ist, in welchem Umfang die Beklagte erbschaftliche Geschäfte getätigt hat. Der Nachlass dürfte einen Wert von ca. 300.000 EUR haben.
(Rechtsanwalt)