An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
des Herrn _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Frau _________________________
– Beklagte –
wegen Auskunft und eidesstattlicher Versicherung.
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihrem Vater, des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________, zu dessen Lebzeiten erhaltenen unentgeltlichen Zuwendungen, deren Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff. BGB in Betracht kommt. |
2. |
Für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, wird die Beklagte weiter verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Angaben so richtig und vollständig gemacht hat, wie sie dazu im Stande ist. |
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung, zunächst bezüglich Ziff. 1 des Klageantrags als Teilurteil.
Begründung:
Mit der Klage macht der Kläger gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB geltend.
Die Parteien sind Geschwister und die einzigen Kinder des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________, dem Vater der Parteien.
Der Erblasser hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Die Parteien sind je hälftig zur Erbfolge berufen.
Beweis: Begl. Abschrift des Erbscheins des Nachlassgerichts _________________________ vom _________________________ Az. _________________________ – Anlage –
Die Auseinandersetzung des Nachlasses kann bislang nicht erfolgen, weil die Beklagte dem Kläger gegenüber jede Auskunft darüber verweigert hat, ob und ggf. welche Zuwendungen sie vom Erblasser erhalten hat, die nach den Vorschriften über die Ausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) in der Erbteilung zu berücksichtigen sind.
Vorgerichtlich hat die Beklagte lediglich davon gesprochen, dies liege alles schon so lange zurück und sei deshalb sicher längst verjährt. Darauf kommt es jedoch nicht an. Bei der Ausgleichung geht es nicht um Leistungsansprüche nach § 194 BGB, die der Verjährung unterliegen könnten, vielmehr sind bei der Erbteilung in die Teilungsmasse alle ausgleichungspflichtigen Vorempfänge aufzunehmen, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie gewährt wurden, weil es hierbei nicht um Leistungen geht, sondern um die Ermittlung des Verteilerschlüssels zur Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens in der Erbteilung, vgl. § 2055 BGB.
Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ein Hinweis auf den Erhalt ausgleichungspflichtiger Vorempfänge ergeben könnte. Der klagende Miterbe braucht weder darzulegen noch zu beweisen, dass eine Zuwendung erfolgt ist (Staudinger/Werner, § 2057 BGB Rn 7; MüKo/Ann, § 2057 BGB Rn 8). Es reicht, wenn der Kläger darlegt und ggf. beweist, dass er und der beklagte Miterbe an einer nach dem Gesetz vorzunehmenden Ausgleichung gemäß den Vorschriften der §§ 2050 ff. BGB beteiligt sind.
Dies ist hier der Fall: Die Parteien sind die einzigen an der Erbengemeinschaft nach ihrem Vater beteiligten Miterben. Die Ausgleichungspflicht unter ihnen besteht kraft Gesetzes (§§ 2050 ff. BGB), weil sie Kinder des Erblassers sind.
Streitwert: Vorläufig 15.000 EUR. Der Nachlass dürfte einen Wert von ca. 200.000 EUR haben. Andererseits kann der Kläger nichts dazu sagen, ob die Beklagte irgendwelche ausgleichungspflichtigen Zuwendungen vom Erblasser erhalten hat.
(Rechtsanwalt)