a) Stufenanträge
Rz. 363
In der mündlichen Verhandlung werden im vorhergehenden Muster (siehe Rdn 356) die Klageanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 gestellt. Ergeht darauf bezüglich des Feststellungsantrags Ziff. 1 und des Auskunftsantrags Ziff. 2 ein Teilurteil – auch in der Form des Versäumnisurteils –, so kann der Rechtsstreit erst nach erfolgter Erteilung der Auskunft fortgesetzt werden. Wird die Auskunft nicht freiwillig erteilt, so ist diese durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu erzwingen (siehe dazu Rdn 281 ff. und Muster Rdn 365).
Erst im Schlussurteil wird über die letzte Stufe, den Herausgabeantrag, entschieden. Die Kostenentscheidung ergeht ebenfalls erst im Schlussurteil (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung).
Wird vom Beklagten die Auskunft erteilt und besteht Grund zur Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde, so kann der Kläger den Antrag auf eidesstattliche Versicherung aus der dritten Stufe stellen.
b) Muster: Dritter Stufenantrag (eidesstattliche Versicherung)
Rz. 364
Muster 9.22: Dritter Stufenantrag (eidesstattliche Versicherung)
Muster 9.22: Dritter Stufenantrag (eidesstattliche Versicherung)
An das
Amts-/Landgericht
_________________________
Az. _________________________
In der Rechtssache _________________________ stelle ich nunmehr den Antrag Ziffer 3 aus der Klageschrift vom _________________________, den Beklagten zu verurteilen,
zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses des am _________________________ verstorbenen _________________________ so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande ist.
Begründung:
Der Beklagte hat den Bestand des Nachlasses des am _________________________ verstorbenen _________________________ nicht vollständig in dem von ihm übersandten Verzeichnis angegeben. Dem Kläger ist bekannt, dass der Erblasser Eigentümer eines Oldtimer-Pkw war, der im Verzeichnis fehlt. Es ist zu vermuten, dass der Beklagte weitere Nachlassgegenstände verschwiegen hat.
Kenntnis vom Oldtimer-Pkw des Erblassers hatte auch der nachbenannte Zeuge.
Beweis: Zeugnis des _________________________
(Rechtsanwalt)
c) Mündliche Verhandlung über den weiteren Stufenantrag
Rz. 365
Über diesen Antrag ist wiederum mündlich zu verhandeln (§ 128 Abs. 1 ZPO). Wird der Beklagte durch zweites Teilurteil zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so dürfte der Gegenstandswert der Verurteilung mit nicht mehr als 500 EUR anzunehmen sein, was Bedeutung hat für die Frage der Berufungsfähigkeit eines entsprechenden Teilurteils. Zur Ermittlung der Berufungssumme ist das Abwehrinteresse des Beklagten als Berufungskläger entscheidend. Dieses wird in erster Linie durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Auskunftserteilung verbunden ist, bestimmt. Damit dürfte die Berufungssumme nur selten erreicht sein. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist nach freiem Ermessen festzusetzen und bemisst sich in der Regel nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht zu erteilen und hier nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für die Auskunftserteilung erforderlich ist. Die Kosten der gesonderten Ermittlung des Wertes eines bestimmten Vermögensgegenstandes zwecks Auskunftserteilung erhöhen den Wert des Beschwerdegegenstandes.
d) Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Rz. 366
Nach – freiwilliger oder vollstreckter – Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (zur eidesstattlichen Versicherung siehe Rdn 214 ff.) folgt der letzte Antrag auf Verurteilung zur Zahlung bzw. Herausgabe.
e) Muster: Antrag aus der letzten Stufe (Herausgabeanspruch)
Rz. 367
Muster 9.23: Antrag aus der letzten Stufe (Herausgabeanspruch)
Muster 9.23: Antrag aus der letzten Stufe (Herausgabeanspruch)
An das
Amts-/Landgericht
_________________________
Az. _________________________
In der Rechtssache _________________________ stelle ich Antrag aus der letzten Stufe der Klageschrift vom _________________________:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die folgenden Nachlassgegenstände herauszugeben: _________________________ (Bezeichnung so präzise wie möglich, damit in der Zwangsvollstreckung keine Zweifel entstehen können).
Begründung:
Nach der vom Beklagten nunmehr an Eides statt versicherten Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am _________________________ verstorbenen _________________________ sind die dort im Einzelnen aufgeführten Nachlassgegenstände an den Kläger herauszugeben.
Beweis: Beiliegende Kopie des Protokolls des Rechtspflegers beim Amtsgericht _________________________ vom _________________________, Az. _________________________
(Rechtsanwalt)
f) Mündliche Verhandlung über den letzten Stufenantrag
Rz. 368
Auch über diesen Antrag ist gem. § 128 Abs. 1 ZPO mündlich zu verhandeln. Es ergeht danach ein Schlussurteil, das auch über die Kosten des gesamten Rechtsstreits gem. §§ 91, 92 ZPO und über die vorläufige Vollstreckbarkeit der letzten Stufe zu entscheiden hat.