Rz. 355
Die Auskunftsklage allein führt nicht zur Hemmung der Verjährung des Herausgabeanspruchs.[387] Dazu wäre eine Stufenklage mit Rechtshängigmachung des Herausgabeanspruchs – auch in unbezifferter Form – erforderlich. Diese unbezifferte Leistungsstufe hemmt die Verjährung insoweit, als später die Leistung (hier die herauszugebenden Gegenstände) konkretisiert bzw. beziffert wird.[388]
Rz. 356
Eine Feststellungsklage bzw. ein Feststellungsantrag innerhalb einer Stufenklage kann die Verjährung nur insoweit hemmen, als der dafür vorgetragene Sachverhalt später auch Grundlage der Leistungsklage sein wird.[389]
Wird nach Erledigung der Vorstufen – als Auskunfts-, Feststellungsantrag bzw. Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – der Leistungsanspruch (Herausgabe bzw. Zahlung) nicht weiterverfolgt, so endet die Verjährungshemmung mit diesem Stillstand i.S.v. § 204 Abs. 2 BGB.[390]
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