Rz. 355

Die Auskunftsklage allein führt nicht zur Hemmung der Verjährung des Herausgabeanspruchs.[387] Dazu wäre eine Stufenklage mit Rechtshängigmachung des Herausgabeanspruchs – auch in unbezifferter Form – erforderlich. Diese unbezifferte Leistungsstufe hemmt die Verjährung insoweit, als später die Leistung (hier die herauszugebenden Gegenstände) konkretisiert bzw. beziffert wird.[388]

 

Rz. 356

Eine Feststellungsklage bzw. ein Feststellungsantrag innerhalb einer Stufenklage kann die Verjährung nur insoweit hemmen, als der dafür vorgetragene Sachverhalt später auch Grundlage der Leistungsklage sein wird.[389]

Wird nach Erledigung der Vorstufen – als Auskunfts-, Feststellungsantrag bzw. Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – der Leistungsanspruch (Herausgabe bzw. Zahlung) nicht weiterverfolgt, so endet die Verjährungshemmung mit diesem Stillstand i.S.v. § 204 Abs. 2 BGB.[390]

[387] OLG Oldenburg ZEV 1996, 116.
[388] BGH NJW 1975, 1409; BGH NJW 1992, 2563.
[390] BGH NJW 1975, 1409; BGH NJW 1968, 692; BGH NJW 1971, 751; BAG NJW 1972, 1247.

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