Rz. 17

Die Entscheidung über die Akteneinsicht Dritter gem. §§ 13 Abs. 2, 357 Abs. 1 FamFG ist ein Justizverwaltungsakt.[17] Denn bei der amtlichen Verwahrung handelt es sich um einen schlichten Verwaltungsakt, der dadurch ausgelöst wird, dass der Notar die beurkundete letztwillige Verfügung beim Amtsgericht seines Amtssitzes in besondere amtliche Verwahrung zu geben hat, § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG, § 344 Abs. 1 S. 1 FamFG. Dieser Vorgang ist nicht auf den Abschluss einer Entscheidung gerichtet, die für die Beteiligten mit der Beschwerde anfechtbar wäre. Die Entscheidung ist nur über einen Antrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG anfechtbar. Ob einer nicht am Verfahren beteiligten Person im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – wie im Zivilprozess – ein Beschwerderecht nach § 58 FamFG gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Akteneinsicht zusteht oder ob die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch des Dritten nach § 13 Abs. 2, Abs. 7 FamFG einen nach den §§ 23 ff. EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt darstellt, ist streitig.[18] Nach hier vertretener Ansicht besteht eine Beschwerdebefugnis nach § 58 FamFG, wenn das Nachlassgericht nach gewährter Akteneinsicht die Fertigung von Ablichtungen aus den Akten verweigert. Statthaftes Rechtsmittel ist nach hier vertretener Ansicht die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG.[19]

[18] OLG Schleswig ErbR 2019, 391.
[19] KG, Beschl. v. 17.3.2011 – 1 W 457/10, FamRZ 2011, 1415 = FGPrax 2011, 157 = NJW-RR 2011, 1025 = ZEV 2011, 365.

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