aa) Aufgaben der Notare im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Rz. 57
Grundsätzlich sind Notare berechtigt, auf Ersuchen auch ohne konkreten Entwurfs- oder Beurkundungsauftrag das Grundbuch mit dem elektronischen Zugang abzurufen (sog. isolierte Grundbucheinsicht), § 133a Abs. 1 GBO.
Rz. 58
Der vom Notar erteilte Grundbuchabdruck ist gemäß § 85 GBV mit der Aufschrift "Abdruck" und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. Der Grundbuchabdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er mit dem Amtssiegel des Notars versehen und vom Notar unterschrieben ist.
Rz. 59
Die Entscheidung über die Zulässigkeit trifft der Notar. Einsichtnahmen im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken sind gemäß § 133a Abs. 2 GBO beim Notar unzulässig. Hierfür sind ausschließlich die Grundbuchämter zuständig.
bb) Protokollierung der Mitteilung des Grundbuchinhalts
Rz. 60
Gemäß § 133a Abs. 3 GBO hat der Notar über die Mitteilung des Grundbuchinhalts grundsätzlich ein Protokoll zu führen, aus dem auf Verlangen auch dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts Auskunft zu geben ist. Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es jedoch gemäß § 133a Abs. 4 GBO nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 BNotO oder § 24 Abs. 1 BNotO dient oder die Mitteilung an den Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts erfolgt. Die Protokollierung der Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar ist in § 85a GBV geregelt. Danach muss das Protokoll enthalten:
1. |
das Datum der Mitteilung, |
2. |
die Bezeichnung des Grundbuchblatts, |
3. |
die Bezeichnung der Person, der der Grundbuchinhalt mitgeteilt wurde, und ggf. die Bezeichnung der von dieser vertretenen Person oder Stelle und |
4. |
die Angabe, ob ein Grundbuchabdruck erteilt wurde. |
cc) "Opt-Out-Klausel" für die Landesregierungen
Rz. 61
Die Regelung zur Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare ist durch § 133a Abs. 5 S. 1 GBO mit einer sog. "Opt-Out-Klausel" für die Landesregierungen versehen. Die Landesregierungen werden darin ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von § 133a Abs. 1 GBO der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht durch Notare mitgeteilt werden darf.
dd) Kosten
Rz. 62
Nach Nr. 25210 KV GNotKG werden für einen unbeglaubigten Ausdruck 10 EUR und nach Nr. 25211 KV GNotKG für einen beglaubigten Ausdruck 15 EUR in Ansatz gebracht.