Rz. 44

EuGH, Urt. v. 1.3.2018: Die Erhöhung der Ehegattenerbquote gem. § 1371 Abs. 1 BGB, die nach h.M. – und Rechtsprechung deutscher Gerichte – güterrechtlich zu qualifizieren ist,[48] ist nach der Rechtsprechung des EuGH in einem ENZ zu berücksichtigen und aus diesem Grund nicht güterrechtlich, sondern erbrechtlich zu qualifizieren.[49]

Bei Erbfällen vor dem 17.8.2015 (Inkrafttreten der EuErbVO), bei denen das Erbrechts- und das Güterrechtsstatut auseinanderfallen, verbleibt es bei der vom BGH[50] angenommenen güterrechtlichen Einordnung von § 1371 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mahnkopf[51] ist für die Nachlassgerichte nur in Verfahren bindend, in denen der Anwendungsbereich der EuErbVO eröffnet ist. Ein Erbschein, der vor Inkrafttreten der EuErbVO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur güterrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB erteilt wurde, ist deswegen nicht unrichtig geworden und nicht einzuziehen.[52]

[48] Zuletzt BGH, Beschl. v. 13.5.2015 – IV ZB 30/14, BGHZ 205, 290 = ErbR 2015, 433 = FamRZ 2015, 1180 = NJW 2015, 2185 = ZEV 2015, 409.
[49] EuGH, Urt. v. 1.3.2018 – C-558/16 (Mahnkopf), ZEV 2018, 205 = BeckRS 2018, 2032 = NJW 2018, 1377.

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