Rz. 414

Dem Pflichtteilsberechtigten steht kein Anspruch auf Ermittlung des Werts einer Immobilie durch Vorlage eines Wertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu. Die Qualifikation des Sachverständigen ist in § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB nicht geregelt. Maßgebend ist allein, dass der Wert des Nachlassgegenstands durch einen unparteiischen Sachverständigen ermittelt wird, unabhängig davon, ob er öffentlich bestellt und vereidigt ist oder nicht.[461]

 

Rz. 415

Die Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 (ImmoWertV)[462] ist am 1.1.2022 in Kraft getreten; sie ersetzt die bisherige ImmoWertV 2010. Die bisherigen unverbindlichen Richtlinien sind jetzt zwingendes Recht.

Neue Begriffe wurden eingeführt:

der vorläufige Verfahrenswert,
der marktangepasste vorläufige Verfahrenswert und
der Verfahrenswert

Beibehalten sind die Bewertungsmethoden:

Vergleichswert,
Ertragswert und
Sachwert.
[461] BGH, Urt. v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20, DNotI 2021(www.dnoti.de); BGH, Urt. v. 30.10.1974 – IV ZR 41/73, NJW 1975, 258 (juris Rn 38); OLG Köln FamRZ 2012, 483, 484 (juris Rn 19); OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 58.
[462] ImmoWertV v. 14.7.2021, BGBl I 2021, 2805.

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