Rz. 414
Dem Pflichtteilsberechtigten steht kein Anspruch auf Ermittlung des Werts einer Immobilie durch Vorlage eines Wertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu. Die Qualifikation des Sachverständigen ist in § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB nicht geregelt. Maßgebend ist allein, dass der Wert des Nachlassgegenstands durch einen unparteiischen Sachverständigen ermittelt wird, unabhängig davon, ob er öffentlich bestellt und vereidigt ist oder nicht.[461]
Rz. 415
Die Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 (ImmoWertV)[462] ist am 1.1.2022 in Kraft getreten; sie ersetzt die bisherige ImmoWertV 2010. Die bisherigen unverbindlichen Richtlinien sind jetzt zwingendes Recht.
Neue Begriffe wurden eingeführt:
▪ | der vorläufige Verfahrenswert, |
▪ | der marktangepasste vorläufige Verfahrenswert und |
▪ | der Verfahrenswert |
Beibehalten sind die Bewertungsmethoden:
▪ | Vergleichswert, |
▪ | Ertragswert und |
▪ | Sachwert. |
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