Rz. 255
Nur in zwei Fällen kennt das Gesetz den Neubeginn der Verjährung, § 212 BGB:
(1) bei Anerkennung des Anspruchs durch
▪ | Abschlagszahlung |
▪ | Zinszahlung |
▪ | Sicherheitsleistung oder |
▪ | in anderer Weise |
(2) wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
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