Rz. 471

Gemäß § 260 Abs. 2 BGB kann eine Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehen. Voraussetzung hierfür ist, dass Grund zu der Annahme besteht, das Verzeichnis sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden. Die dahingehende Verpflichtung ist höchstpersönlich und verbietet die Beauftragung eines Stellvertreters. Der Anspruch auf Abgabe geht demgegenüber auf die Erben der Anspruchsberechtigten über.

 

Rz. 472

Eine weitere Voraussetzung kann die mehrfache "Nachbesserung" des Bestandsverzeichnisses sein. Entscheidend ist insoweit aber das Gesamtverhalten des Testamentsvollstreckers. Da die Abgrenzung zwischen einer Bestandsverzeichnisergänzung und der Notwendigkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Einzelfall sehr schwierig sein kann, empfiehlt es sich, in solchen Fällen zur Sicherheit einen Antrag auf Ergänzung des Verzeichnisses vorzuschalten. Der anspruchsberechtigte Erbe fährt nämlich sicherer, wenn er förmlich diese Ergänzung verlangt und sich nicht auf die mittelbare Nachbesserung über die eidesstattliche Versicherung verlässt. Er wird im Regelfall mit dem Ergänzungsantrag präzisere Auskünfte erhalten.[528]

[528] BGH DB 1982, 2393.

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