Rz. 112

Statthaftes Rechtsmittel gegen die Versagung der Akteneinsicht ist die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff., 63 FamFG.[106] Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Die Entscheidung über die Akteneinsicht Dritter gem. §§ 13 Abs. 2, 357 Abs. 1 FamFG ist ein Akt der Rechtsprechung und kein Justizverwaltungsakt. Das folgt aus § 13 Abs. 7 FamFG, wonach im Gegensatz zu § 299 Abs. 2 ZPO das Gericht und nicht der Gerichtsvorstand über die Akteneinsicht zu entscheiden hat. Nichts anderes gilt, wenn das Nachlassgericht nach gewährter Akteneinsicht die Fertigung von Ablichtungen aus den Akten verweigert. Das Gleiche gilt für die Entscheidung über die Fertigung von Ablichtungen aus den Akten.

 

Rz. 113

 

Hinweis

Die Beschwerdefristen nach der ZPO einerseits und dem FamFG andererseits stimmen nicht überein. Für die sofortige Beschwerde nach der ZPO gilt eine Beschwerdefrist von zwei Wochen. Nach dem FamFG beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

 

Rz. 114

Der Beschwerdewert beträgt 600 EUR, § 61 Abs. 1 FamFG (entsprechend dem Berufungsstreitwert nach § 511 ZPO). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beschwerde zugelassen werden, § 61 Abs. 2 FamFG.[107]

 

Rz. 115

Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird, also beim Nachlassgericht.

 

Rz. 116

Das Oberlandesgericht ist zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG. Für Letztere ist das Landgericht das Beschwerdegericht. Maßgeblich für diese Differenzierung ist die gebotene größere örtliche Nähe des Landgerichts zum Wohnsitz der Beteiligten.

 

Rz. 117

Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts (OLG) ist die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft (§ 133 GVG), sofern sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde, § 70 Abs. 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, wenn

die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls befristet und ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Gemäß § 10 Abs. 4 FamFG besteht Anwaltszwang, der Anwalt muss beim BGH zugelassen sein.

[106] KG FamRZ 2011, 1415 = FGPrax 2011, 157 = NJW-RR 2011, 1025 = ZEV 2011, 365.
[107] BGH ErbR 2017, 525 = ZEV 2017, 278.

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