Rz. 129

Auch wenn der Auftraggeber auf eine Rechnungslegung verzichtet hat, kann die Pflicht zur Rechnungslegung wieder aufleben, wenn sich im Nachhinein erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers ergeben.

Für die Abgrenzung eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses zu einem rechtsverbindlichen Auftragsverhältnis ist entscheidend, ob der Auftraggeber die Vollmacht mit Rechtsbindungswillen erteilt, d.h. für den Auftragnehmer erkennbar ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des Auftrags hat.[124]

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