Rz. 228

Bei der Auskunfts- und ggf. Rechnungslegungsklage handelt es sich um eine Leistungsklage. Wegen der (verjährungsrechtlichen und kostenmäßigen) Vorteile ist es jedoch empfehlenswert, sie als Stufenklage (§ 254 ZPO) zu erheben. Aus dem Wesen der Stufenklage folgt nicht, dass die Verjährung bzgl. aller dem Zahlungsbegehren vorangehenden Ansprüche gehemmt wird, auch wenn diese nicht rechtshängig gemacht worden sind.[274]

 

Rz. 229

Die Stufenklage kann sowohl als Leistungsklage als auch als Stufenfeststellungsklage erhoben werden, insbesondere bei der Erbenfeststellung, wenn sowohl die Feststellung des Erbrechts begehrt wird als auch Auskunft über den Nachlass und dessen Herausgabe.

Probleme bereiten nicht selten die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn bspw. Auskunft über den Bestand bzw. die Herausgabe eines Vermögens (Nachlass) oder Vermögensteils (Nachlassteils) begehrt wird. Hierbei ist nicht selten eine sinnvolle Auslegung erforderlich. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen (Klageantrag) ist ebenso wenig wie bei materiellrechtlichen Willenserklärungen am buchstäblichen Wortlaut der Erklärung zu haften, § 133 BGB. Vielmehr ist für die Auslegung eines Klageantrags auch die Klagebegründung heranzuziehen.[275] Wird ein Mindestbetrag geltend gemacht, so ist die betreffende Klage als Teilklage zu bezeichnen.[276]

[274] OLG München ErbR 2017, 357 = NJW-Spezial 2017, 360 = ZEV 2017, 236.

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