1. Allgemeines
Rz. 184
Die einzelnen Auskunftsansprüche unterscheiden sich nach Inhalt und Zweck. Der einfache Auskunftsanspruch ist auf die Mitteilung von Tatsachen aufgrund einer vorausgegangenen Anfrage gerichtet. Da die Anspruchsgrundlagen jeweils einen konkreten Lebenssachverhalt kennzeichnen, lässt sich eine generelle Aussage über den spezifischen Inhalt des einfachen Auskunftsanspruchs nicht machen. Jede auskunftsrechtliche Anspruchsgrundlage muss in dieser Hinsicht exakt auf den Inhalt des Auskunftsanspruchs überprüft werden.
So richtet sich z.B. der Anspruch eines Miterben nach § 2057 BGB auf die Erteilung von Auskunft über erhaltene Vorempfänge. Das Gesetz kennt ferner Ansprüche auf Rechnungslegung, auf Rechenschaftslegung und auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses.
Bei der Aufzählung der Anspruchsgrundlagen (siehe Rdn 118 ff.) wurde der jeweilige Inhalt des Auskunftsanspruchs kurz bezeichnet.
Rz. 185
Der Auskunftsanspruch kann also verschiedene Zielrichtungen haben, wie bspw.:
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Erfassung des Bestands eines Vermögens oder eines Vermögensteils (Nachlass) zu einem bestimmten Zeitpunkt (Stichtag) |
▪ |
Bezifferung einer Geldforderung |
▪ |
Bezeichnung herauszugebender Gegenstände |
▪ |
Auskunft über den Verbleib von Gegenständen des Nachlasses |
▪ |
Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines bestimmten Zeitraums |
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Rechenschaft über den Stand bestimmter geschäftlicher Verhältnisse. |
Rz. 186
Von dieser Zielrichtung abhängig ist die Reichweite des Auskunftsanspruchs, also die Auskunftstiefe bzw. Rechnungslegungstiefe. Dies ist im Rahmen der jeweiligen Rechtsgrundlage gesondert zu betrachten und nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit zu bestimmen (§ 242 BGB). Je nach Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs, der sich aus der jeweiligen Anspruchsgrundlage ergibt, bestimmen sich die Rechtsfolgen:
Rz. 187
Geschuldet wird die Auskunft als Wissenserklärung. Obwohl eine Wissenserklärung und keine Willenserklärung geschuldet ist, geht die Auskunftspflicht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über, sie ist also passiv vererblich.
2. Verschiedene Inhalte der Auskunft
a) Rechnungslegung
Rz. 188
Die Rechnungslegung ist eine besondere Art der Auskunft, die bei einer mit Einnahmen und Ausgaben verbundenen Verwaltung zu erfolgen hat. Der zur Rechnungslegung Verpflichtete hat eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und Belege vorzulegen. § 259 Abs. 1 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern setzt das Bestehen eines Auskunftsanspruchs voraus und normiert dessen Inhalt.
Rz. 189
Nach § 259 Abs. 1 BGB sind auch Belege vorzulegen, soweit dies üblich ist. Gehört ein Unternehmen zum Vermögensbestand, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob der konkrete Auskunftsanspruch auch die Vorlage von Bilanzen u.Ä. mit umfasst. So ist bei § 2121 BGB die Vorlage von Bilanzen nicht geschuldet, während bei der Auskunftspflicht nach § 2314 BGB auch Bilanzen u.Ä. zur Wertermittlung vorzulegen sind.
Rz. 190
Vgl. zur Unterscheidung zwischen Auskunft und Rechnungslegung BGH-Urt. v. 29.1.1985:
Zitat
"… Der Wortlaut der Anträge zur Rechnungslegung und zur Auskunftserteilung schließt jeden Zweifel daran aus, dass der Gegenstand des Auskunftsbegehrens vollständig in dem Gegenstand des auf Rechnungslegung gerichteten Antrags enthalten ist. Die Rechnungslegung geht inhaltlich über die Erteilung einer Auskunft hinaus und enthält neben der auch mit der Auskunft verbundenen Unterrichtung die weitergehende genauere Information durch die Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben (…). Wenn Rechnung gelegt ist, kann daher insoweit keine Auskunft mehr verlangt werden. Anders liegt es bei unterschiedlichen Informationsgegenständen, bei denen die rechtskräftige Entscheidung über den einen die Entscheidung über den anderen nicht ausschließt. …"
Rz. 191
Hinweis
Die Belegpflicht besteht grundsätzlich nur bei einer Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben, grundsätzlich nicht auch bezüglich der Auskunft über einen Vermögensbestand, es sei denn, es wäre ausdrücklich anders geregelt.
b) Rechenschaftslegung
Rz. 192
Die Rechenschaftslegung erfordert neben der Rechnungslegung noch die erschöpfende Mitteilung der Tatsachen, deren Kenntnis für den Berechtigten zur Beurteilung der Geschäftsvorgänge erforderlich ist. Sie ist also umfassender als die Rechnungslegung und gibt dem Auskunftsberechtigten die weitestgehende Information. Häufigster gesetzlich geregelter Fall: § 666 BGB – Geschäftsführung, die auch im Erbrecht direkt oder über Verweisungen von großer Bedeutung ist, z.B. bei der Notgeschäftsführung eines Miterben nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB (vgl. auch die Aufzählung Rdn 118 ff.).
Für GoA-Fälle gilt § 666 BGB über die Verweisung in § 681 BGB ebenfalls.
Rz. 193
Bevor ein Anspruch nach § 666 BGB in Betracht kommt, ist jedoch ...