Rz. 76
OLG Düsseldorf ZEV 2014, 218:[82]
Zitat
1. Prüft ein gesetzlicher Erbe und Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigter nach dem Tode des im Grundbuch eingetragenen Erblassers seine erbrechtlichen Ansprüche (hier: Kind des Erblassers mit Blick auf seine vom Wert des Grundstücks abhängig zu machende Entscheidung, Pflichtteils- oder gar Erbansprüche zu verfolgen), so ergibt sich bereits aus der Darlegung seiner Rechtsposition sein berechtigtes Interesse wirtschaftlicher Art gegenüber dem Erben an der Grundbucheinsicht.
2. Dass sich der – testamentarische – Erbe gegen die Einsicht in das Grundbuch ausgesprochen hat, lässt die verfahrensrechtliche Befugnis des Grundbuchamts, bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Gesuch zu entsprechen, unberührt.
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