1. Grundsätze
Rz. 451
Nach deutschem Recht hat der Testamentsvollstrecker im Verhältnis zu den Erben – einem gesetzlichen Rechtsverhältnis – eine sehr starke Rechtsposition. Dieser Rechtsstellung auf der einen Seite stehen umfangreiche Pflichten, vor allem auf Auskunftserteilung, auf der anderen Seite gegenüber.
Rz. 452
Die Auskunftspflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben können in drei Kategorien eingeteilt werden:
▪ |
Benachrichtigung bei Amtsantritt |
▪ |
Auskunft während laufender Verwaltung |
▪ |
Rechenschaftslegung nach Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes. |
Rz. 453
In erster Linie sind die Vorschriften aus dem Auftragsrecht maßgebend, also die Pflicht zur Rechenschaftslegung aus §§ 666, 681 BGB, vgl. die Verweisung in § 2218 BGB. Aber auch Rechtsgrundlagen aus anderen Rechtsgebieten, bspw. dem anwaltlichen Berufsrecht, spielen eine Rolle.
Rz. 454
Die Rechenschaftslegung umfasst drei Teile:
▪ |
die Rechnungslegung |
▪ |
die Vorlage von Belegen gemäß den Üblichkeiten im Rechtsverkehr |
▪ |
die Erläuterung der abgeschlossenen und beabsichtigten Geschäftsvorgänge. |
2. Nachlassverzeichnis bei Amtsbeginn
Rz. 455
Zur Verpflichtung des Testamentsvollstreckers, den Erben unaufgefordert ein Nachlassverzeichnis zukommen zu lassen, siehe § 13 Rdn 126.
3. Auskunftspflichten während laufender Verwaltung
a) Entsprechende Anwendung des Auftragsrechts
Rz. 456
Die Auskunftspflicht regelt § 2218 BGB, der in verschiedener Hinsicht zur Konkretisierung des zwischen Erben und Testamentsvollstrecker bestehenden besonderen Rechtsverhältnisses auf das Auftragsrecht und damit auch auf § 666 BGB verweist. Aber die dortigen Vorschriften werden lediglich für "entsprechend" anwendbar erklärt. Denn weisungsgebunden ist der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben nicht, er leitet seine Rechtsmacht von den Anordnungen des Erblassers her. § 666 BGB begründet eine Pflicht zur Rechenschaftslegung, also Auskunft über den "Stand der Geschäfte".
Rz. 457
Der konkrete Inhalt der Auskunft, die der Testamentsvollstrecker den Erben gem. §§ 2218, 666 BGB schuldet, richtet sich nach dem Einzelfall. Je riskanter eine Verwaltungsmaßnahme für den Nachlass ist, umso umfangreicher ist die Informationspflicht. Der Erbe soll gerade in solchen Fällen rechtzeitig Einfluss nehmen können auf die Verwaltung, weil die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen ihn treffen.
Rz. 458
Das Maß der Informationspflicht ist aus der Sicht eines umsichtig und verantwortungsbewusst handelnden Testamentsvollstreckers zu beurteilen.
Der Erbe soll die wirtschaftliche Situation des Nachlasses stets richtig und vollständig beurteilen können.
Rz. 459
Hervorzuheben ist die Abstimmung des Testamentsvollstreckers mit den Erben bei der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass, § 2206 BGB. Die Erben sind verpflichtet, der Eingehung von Verbindlichkeiten, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen, zuzustimmen, § 2206 Abs. 2 BGB. Die Abstimmung liegt auch im Interesse des Testamentsvollstreckers, weil er sich so vor Schadensersatzansprüchen aus § 2219 BGB schützen kann.
Rz. 460
Kein eigenes Auskunftsrecht eines Erbschaftskäufers: An der ordnungsgemäßen Erfüllung der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Testamentsvollstreckers nach § 2218 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 666 BGB hat der Erbschaftskäufer kein eigenes rechtliches Interesse. Denn dem Erbschaftskäufer gegenüber ist der Erbschaftsverkäufer gem. § 260 Abs. 1 BGB auskunftspflichtig hinsichtlich des Bestands der Erbschaft zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses, da er diesen gem. § 2374 BGB als einen Inbegriff von Gegenständen an den Käufer herauszugeben hat. Der Käufer bedarf daher keines zusätzlichen Auskunftsanspruchs gegen den Testamentsvollstrecker. Ebenso wenig bedarf er einer Rechenschaftslegung durch den Testamentsvollstrecker.
Rz. 461
Die Ansprüche des Erben auf Auskunft und Rechenschaft sind jedenfalls während der noch laufenden Testamentsvollstreckung nach § 399 BGB nicht an einen nicht am Nachlass beteiligten Dritten abtretbar. Der Testamentsvollstrecker führt ein privates Amt, das ihm vom Erblasser übertragen ist; er übt es kraft eigenen Rechts entsprechend den Anordnungen des Erblassers unabhängig vom Willen der Erben, wenn auch in deren Interesse aus. Zwischen ihm und dem Erben besteht ein gesetzliches Pflichtverhältnis besonderer Art. Diese besondere Beziehung schließt es aus, dass laufende Kontrollrechte des oder der Erben während der Dauer der Testamentsvollstreckung auf einen außenstehenden Dritten übertragen werden.
b) Form der Auskunftserteilung
Rz. 462
Grundsätzlich ist die Auskunftserteilung formlos möglich. Das OLG München vertritt jedoch die Ansicht, dass die Auskunft eine Wissensmitteilung sei, deshalb schriftlich zu erteilen und vom Auskunftspflichtigen persönlich zu unterzeichnen sei. Dies bedeutet, dass – nach OLG München – eine...