1. Auskunftserteilung – unvertretbare Handlung
Rz. 287
Bei der Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB verurteilt worden ist. Dies gilt auch für die Vollstreckung der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO, d.h. erforderlichenfalls auch nach § 888 ZPO. Danach kann der Auskunftsschuldner zur Erteilung der Auskunft durch Zwangsgeld und erforderlichenfalls durch Zwangshaft angehalten werden. Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung besteht nur, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist.
Rz. 288
Hinweis
Kommt der Schuldner der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung freiwillig nach, so handelt es sich um ein FG-Verfahren nach §§ 410 Nr. 1, 413 FamFG, für das der Rechtspfleger zuständig ist (§ 3 Nr. 1 Buchst. b RPflG). Wird die eidesstattliche Versicherung – nach Verurteilung zu ihrer Abgabe – nicht freiwillig abgegeben, so ist sie zu erzwingen.
Rz. 289
Zuständig ist als Vollstreckungsorgan das Prozessgericht erster Instanz, §§ 888, 887 Abs. 1 ZPO, und zwar der Richter, nicht der Rechtspfleger, § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG. Es besteht Anwaltszwang nach den allgemeinen Regeln.
Streitig ist, ob in einem vom Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnis gleich die eidesstattliche Versicherung aufgenommen werden kann – wohl eher nicht, weil die vom Notar aufgenommene eidesstattliche Versicherung gegenüber einer Behörde abzugeben ist und für die eidesstattliche Versicherung i.S.v. § 2314 BGB der Rechtspfleger zuständig ist.
2. Androhung von Zwangsmitteln
Rz. 290
Der Kläger kann sich darauf beschränken, beim Vollstreckungsgericht das Zwangsmittel des § 888 ZPO nur androhen zu lassen, ohne es sofort festsetzen zu lassen. In Fällen, in denen zweifelhaft ist, ob die Auskunft vollständig erteilt ist – was manchmal nur schwer zu beurteilen sein kann, erscheint dies empfehlenswert. Dieser Androhungsbeschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO.
3. Einwand der erteilten Auskunft
Rz. 291
Nicht selten wendet der Vollstreckungsschuldner ein, er habe erfüllt, d.h. die Auskunft ordnungsgemäß erteilt. Es ist streitig, ob dieser Einwand im Verfahren nach § 888 Abs. 2 ZPO zu behandeln ist oder eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erhoben werden muss.
Rz. 292
Nach BGH ist der Einwand der erteilten Auskunft grundsätzlich nach § 767 ZPO geltend zu machen, er kann jedoch auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO beachtet werden, weil dort (selbstverständliche) Voraussetzung für die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsmitteln ist, dass der Vollstreckungsschuldner die unvertretbare Handlung nicht vorgenommen hat. Ergibt die Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens jedoch, dass die Auskunft bereits erteilt ist, so wäre die Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung entfallen, weil der materiellrechtliche Anspruch erfüllt wäre.
4. Unbestimmter Auskunftstitel in der Zwangsvollstreckung
a) Die einzelnen Stufen in der Zwangsvollstreckung
Rz. 293
Zur Bestimmtheit eines Auskunftstitels hat das OLG Hamburg im Zusammenhang mit einem Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB entschieden
OLG Hamburg FamRZ 1988, 1213:
Zitat
Enthält ein Auskunftstitel gem. § 2314 BGB zulässigerweise keine näheren Angaben über Art und Weise der Auskunft, so hat der Gläubiger diese Angaben im Vollstreckungsantrag nachzuholen. In einem solchen Fall hat das Prozessgericht die Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO zunächst anzudrohen, um dem Schuldner die Möglichkeit der Erfüllung oder Verteidigung zu geben … Für die Vollstreckung nach § 888 ZPO ist in einem Fall dieser Art das folgende Verfahren einzuhalten:
a) |
Zunächst bedarf es eines bestimmten Antrags des Gläubigers, der die über das Bestandsverzeichnis hinaus geschuldete Auskunft bestimmt bezeichnet, also z.B. des Antrags, einen bestimmten Vertrag vorzulegen oder die näheren Umstände eines Vermögenserwerbs im Hinblick auf seine Entgeltlichkeit darzulegen. |
b) |
Zu diesem Antrag ist dem Schuldner rechtliches Gehör zu gewähren. |
(c) |
Sodann hat das Gericht, wenn es dem Antrag folgen will, die Zwangsmittel des § 888 ZPO durch einen Beschluss unter Fristsetzung anzudrohen.) |
d) |
Erst nach Ablauf der Frist kann das Gericht das Zwangsmittel verhängen. |
Diese Rechtsprechung dürfte auch auf Auskunftstitel anderer Anspruchsgrundlagen übertragbar sein.