Rz. 3
Antragsberechtigt ist nach § 352a Abs. 1 S. 2 FamFG jeder Miterbe aufgrund "einer Art" Verfahrensstandschaftsrecht. Der Miterbe benötigt weder eine Vollmacht noch einen Beschluss der Erbengemeinschaft. Der Antrag kann auch gegen den Willen anderer Miterben gestellt werden.
Auch der Erbschein ohne Angabe der Erbquoten kann von lediglich einem Miterben beantragt werden. Im Antrag müssen alle Antragsteller auf die Angabe der Erbteile im Erbschein verzichten, § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG. Beantragt lediglich ein Miterbe die Erteilung des Erbscheins, ist allein sein Verzicht auf die Angabe der Erbteile ausreichend; die übrigen Miterben müssen nicht ebenfalls verzichten. Der Wortlaut des § 352a Abs. 2 S. 1 FamFG ist insoweit jedoch klar, dass lediglich der Verzicht der Antragsteller erforderlich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hier irrtümlich die Begriffe "Miterbe" und "Antragsteller" verwechselt hat, so dass von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen ist. Da ein quotenloser Erbschein für Teil- oder gemeinschaftliche Teilerbscheine nicht zulässig ist, betrifft dies ausschließlich Fälle der Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Möchte einer der am Antrag nicht beteiligten Miterben die Angabe von Quoten im Erbschein erreichen, so kann (und muss) er einen eigenen Antrag stellen. Wenn das OLG Celle die Auffassung vertritt, dass ein quotenloser Erbenschein nicht möglich sei, "wenn der Erblasser eindeutig und zweifelsfreie Bestimmungen zu den Erbquoten getroffen hat", findet dies weder eine Stütze im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung und ist daher abzulehnen. Zum quotenlosen Erbschein vgl. auch nachfolgend Rdn 8.
Rz. 4
Von dem Antragsrecht jedes einzelnen Miterben ist die Frage zu unterscheiden, ob der antragstellende Miterbe im Innenverhältnis einen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Miterben wegen der Kosten des Antrages und der Erteilung hat. Nach § 22 Abs. 1 GNotKG haften für die Kosten ausschließlich diejenigen Miterben, die den Antrag gestellt haben. Mehrere Miterben haften als Gesamtschuldner lediglich dann, wenn sie einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, § 22 Abs. 1 GNotKG. Die Haftung jedes antragstellenden Miterben ist jedoch auf die Höhe seines Anteils beschränkt, § 30 Abs. 2GNotKG. Der beantragende Miterbe kann im Innenverhältnis ausschließlich dann im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs eine Teilerstattung von den übrigen Miterben verlangen, wenn die Beantragung des Erbscheins ein Fall der ordnungsgemäßen oder der notwendigen Verwaltung gewesen ist (§ 2038 Abs. 1 BGB, vgl. hierzu § 4 Rdn 68 und 129), ein Fall der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag war (§§ 677, 683 BGB) oder die Beantragung des Erbscheins als ein Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag zu einem Herausgabeanspruch der Bereicherung führt (§ 684 S. 1 BGB i.V.m. § 812 BGB). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor, wenn ein Miterbe ohne Zustimmung der übrigen Miterben einen Erbschein zur Berichtigung des Grundbuchs bereits lange vor Ablauf der Zwei-Jahresfrist des Nr. 14110 Abs. 1 KV GNotKG beantragt.
Rz. 5
Jeder Miterbe kann nicht nur die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für alle Miterben der Erbengemeinschaft beantragen, sondern auch lediglich einen Teilerbschein über seine Quote, § 2353 2. Alt. BGB. In einem Teilerbschein werden die Erbteile der anderen Miterben nicht genannt. Ebenso kann ein Miterbe die Erteilung eines Teilerbscheins über das Erbrecht eines anderen Miterben beantragen, ohne dass hierfür ein besonderes Bedürfnis darzutun wäre, denn dieser Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins ist ein "Minus" zum ausdrücklich zulässigen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Das Recht einen Teilerbschein oder gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen steht nebeneinander und wird nicht durch die Erteilung eines Erbscheins der jeweils anderen Art ausgeschlossen.
Rz. 6
Beantragen mehrere Miterben für sich einen Teilerbschein können diese in einer Urkunde zusammengefasst werden, sog. Gruppenteilerbschein (auch "Gruppenerbschein"). Er weist somit das Erbrecht mehrerer, aber nicht aller Miterben der Erbengemeinschaft aus. Da die Rechtsprechung den gemeinschaftlichen Teilerbschein anerkannt hat, ist die Bedeutung des Gruppenteilerbscheins gering: Der gemeinschaftliche Teilerbschein kann von einem einzelnen für mehrere Miterben beantragt werden; beim Gruppenteilerbschein ist hingegen der Antrag aller Miterben erforderlich, die im Erbschein genannt werden.