Rz. 391

Voraussetzung jeder Erstattung von Heilbehandlungskosten ist, dass der Unfall tatsächlich (nachweislich) zu einer Körperverletzung geführt hat. Untersuchungen oder Behandlungen, welche aufgrund eines Unfalls im Sinne einer Kontrolluntersuchung gerade erst zur Feststellung der Frage vorgenommen werden, ob der Unfall zu Verletzungen geführt hat, sind dann nicht erstattungsfähig, wenn im Ergebnis keine Körperverletzung vorliegt (BGH v. 17.9.2013 – VI ZR 95/13 – VersR 2013, 1406 = NZV 2014, 23). Dies ist für den vermeintlich Geschädigten gerade in den Fällen nur schwer einzusehen, in denen nach dem Unfall auftretende Symptome aus medizinischer Sicht abklärungsbedürftig sind. Denn an sich sind die Kosten für die Kontrolluntersuchung adäquat kausal dem Unfall zuzurechnen, weil sie ohne ihn nicht entstanden wären. Demgegenüber verneint der BGH strikt dogmatisch eine Erstattungspflicht aufgrund der fehlenden Rechtsgutsverletzung im Sinne der Haftungstatbestände der § 823 BGB, § 11 StVG und weist darauf hin, dass der bloße Verletzungsverdacht einer Verletzung haftungsrechtlich nicht gleichstehe (BGH a.a.O.). Gerade der Extremfall einer Schwangeren, die nach dem Unfall durch eine Kontrolluntersuchung abklären lässt, ob mit dem noch ungeborenen Leben "alles in Ordnung" ist, macht die Problematik dieser Entscheidung besonders anschaulich.

 

Rz. 392

Die Heilbehandlungskosten werden in der Regel und zum überwiegenden Teil von den Sozialleistungsträgern (Krankenkassen, Berufsgenossenschaft) getragen, sodass sie nur zum Teil bei der anwaltlichen Schadensregulierung eine Rolle spielen.

 

Rz. 393

 

Tipp

Arztrechnungen usw. sind bei Kassenpatienten stets bei den Krankenkassen einzureichen und von dort abzurechnen. Bei Privatpatienten verlangen die Versicherer ebenfalls stets, die Rechnungen zunächst beim privaten Krankenversicherer einzureichen, und weigern sich oft, die vorgelegten Rechnungen von dort zu regulieren. Das ist falsch, weil kein gesetzlicher Forderungsübergang mit Behandlungsbeginn stattfindet, sondern erst mit Erstattung der Rechnung durch den privaten Krankenversicherer (§ 86 VVG).

 

Rz. 394

Die oft ganz erheblichen Schadenspositionen der Heilbehandlungskosten bei Privatpatienten gehen dem Anwalt als Gegenstandswert seiner Tätigkeit nicht verloren. Wegen des zeitlich aufgeschobenen Forderungsübergangs auf den privaten Krankenversicherer gem. § 86 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz VVG ist der Anspruch auf Erstattung der Heilbehandlungskosten auch bei späterer Erstattung durch den privaten Krankenversicherer dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit voll hinzuzurechnen.

 

Rz. 395

 

Tipp

Es darf nicht vergessen werden, die gesamten später vom privaten Krankenversicherer erstatteten Kosten dem späteren Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit hinzuzurechnen.

 

Rz. 396

Nimmt der Geschädigte dann über seinen Anwalt auf Drängen des gegnerischen Haftpflichtversicherers, der ihn hierzu allerdings nicht zwingen kann, seine private Krankenversicherung in Anspruch, entstehen dem Anwalt des Geschädigten hierfür gesonderte Gebühren (§ 17 RVG), die vom Haftpflichtversicherer ebenso zu erstatten sind wie eine unterbliebene Beitragsrückgewähr bei Nichtinanspruchnahme der privaten Krankenversicherung. Hier gilt das Gleiche, was vorstehend zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung gesagt wurde (siehe § 6 Rdn 35 ff. und § 8 Rdn 438 ff.).

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