Rz. 99

Zur Schmerzensgeldbemessung gehören auch die Dauer der Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE), ein eventueller Dauerschaden oder dauernde Entstellungen oder psychische Beeinträchtigungen.

 

Rz. 100

Narben erheblichen Umfangs können – vor allem bei einer Frau – verminderte Heiratschancen bedeuten. Bei Frauen kann die Art der Verletzungen – z.B. Beckenverletzungen – auch Probleme bei der Geburt hervorrufen. Wesensveränderungen können ebenso schmerzensgeldbestimmend sein wie Angstzustände und Einschränkungen bei der Berufswahl.

 

Rz. 101

Besonderes Augenmerk ist auf entstellende Narben zu richten. Sie werden in den ärztlichen Berichten in der Regel nur unvollkommen beschrieben und von der Schädigerseite daher oft ignoriert oder zumindest bagatellisiert.

 

Rz. 102

Selbst der Anwalt macht sich oft keine Vorstellung über Art und Umfang der Entstellungen, insbesondere bei verdeckten Narben. Der Schadenregulierer oder der Richter, der den Geschädigten ja in der Regel nicht zu Gesicht bekommt, kann sich also erst recht kein zutreffendes Bild machen.

 

Rz. 103

 

Tipp

Von Verletzungs- und Operationsnarben wie von den Verletzungen selbst sollte möglichst frühzeitig, solange sie noch deutlich zu sehen sind, eine möglichst professionelle Fotodokumentation erstellt werden. Die zum Nachweis des Verletzungsumfanges erforderlichen Kosten solcher Fotografien hat der Schädiger zu tragen. Später kann dann u.U. ein weiterer Fotosatz erstellt werden, um ggf. bestehende dauernde Entstellungen zu dokumentieren. Der Mandant sollte ermuntert werden, bei der Erstellung der Fotodokumentation "Mut zur Hässlichkeit" zu haben. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen sollte bei Entstellungsschäden stets auf die Einnahme des gerichtlichen Augenscheins hingewirkt werden.

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