Rz. 349

Auf Zahlungen zur Grundsicherung nach Hartz IV ist Schmerzensgeld nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht anzurechnen.

 

Rz. 350

Auf Prozesskostenhilfe ist Schmerzensgeld ebenfalls nicht anzurechnen. Nach § 90 Abs. 3 SGB XII würde der Einsatz von Schmerzensgeld eine "Härte" bedeuten, die zur Unzumutbarkeit einer solchen Anrechnung führt. Dem steht § 115 Abs. 3 ZPO, wonach eine Partei zur Prozessführung ihr Vermögen einzusetzen hat, wegen der mangelnden Zumutbarkeit nicht entgegen.

 

Rz. 351

Schmerzensgeld ist allerdings in den ehelichen Zugewinnausgleich mit einzubeziehen (BGH NJW 1981, 1836). Eine Ausnahme ergibt sich allenfalls aus § 1381 BGB. Voraussetzung ist, dass eine unzumutbare Härte vorliegt. Das ist z.B. der Fall, wenn bei einem Unfall ein mitfahrender Ehegatte von dem anderen Ehegatten schwer verletzt wurde und die Ehe dann infolge des Unfalls auseinanderbricht (Beispiel: Schwere Entstellungen, Psychosen, sexuelle Inaktivität). Immer dann, wenn der Unfall die letzte Ursache für das Auseinanderbrechen der Ehe darstellt, ist eine Härtefallregelung nach § 1381 BGB gegeben. Aber Vorsicht: Wenn das Schmerzensgeld in eine gemeinsame Kapitalanlage (z.B. gemeinsames Haus) investiert wurde, fällt das auch uneingeschränkt in den Zugewinnausgleich.

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