Rz. 533
Die Bedeutung der Schadensposition "Haushaltsführungsschaden" einerseits und die vorerwähnte Falschberechnung anderseits werden deutlich, wenn kapitalisiert wird (zu den Kapitalisierungstabellen und deren Anwendung siehe § 11 Rdn 70 ff.):
Rz. 534
Ist die verletzte Hausfrau in dem vorstehenden Beispiel 25 Jahre alt, beträgt der Berechnungsfaktor für den Haushaltshilfeschaden als lebenslange Leibrente (Tabelle I/8 bei Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Auflage 2016) und bei einem Zinsfuß von 3,0 % gem. Kapitalisierungstabelle 27,3. Der oben errechnete monatliche Haushaltshilfeschaden von 782,76 EUR errechnet sich für das Jahr auf 9.393,12 EUR, multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor 27,3 ergibt dies 256.432,18 EUR als Kapitalabfindung.
Rz. 535
Der vorerwähnte Rechenfehler (Rdn 525, 530) führt zu einem Betrag in Höhe von lediglich 203.085,79 EUR, also immerhin 53.346,39 EUR weniger.
Rz. 536
Interessant ist auch die seit der Tabelle Schulz-Borck/Pardey mögliche Berechnung des Haushaltsführungsschadens des (Ehe-)Mannes. Darunter fällt sowohl die allgemeine Mitwirkungspflicht des Ehemannes im Haushalt, aber auch dessen rollenspezifische besondere Betätigung als "Heimwerker" und "Gärtner". Sein Haushaltshilfeschaden ist neben seinem Verdienstausfall zu berechnen und wird deshalb oft genug völlig vergessen.
Rz. 537
Die Berechnung erfolgt nach der Tabelle 9 und ergibt beispielsweise für eine sechsmonatige 100 %-ige haushaltsspezifische MdE des verletzten berufstätigen Ehemannes in der Beispielfamilie: 19,6 Stunden, aufgerundet: 20 Stunden bei TVÖD E.-Gr. 6 = 943,48 EUR (Stand TVÖD-Tabelle 2010) pro Monat × 6 = 5.660,88 EUR.
Rz. 538
Noch deutlicher wird die Bedeutung auch dieser Position bei durchgeführter Kapitalisierung: Dauer-MdE 36 % bei 20 Stunden pro Woche = (7,2) aufgerundet 8 Stunden = 398,23 EUR pro Monat nach TVÖD E.-Gr. 6 = 4.778,76 EUR pro Jahr × Kapitalisierungsfaktor (25 Jahre, Männer, lebenslange Leibrente (Tabelle I/1 bei Küppersbusch/Höher a.a.O.), 3,0 % Zinsfuß) 26,122 = 124.830,77 EUR.
Rz. 539
Tipp
Wie schon in einem vorangegangenen Tipp gesagt, ist es gefährlich und schädlich – nicht nur für den Honoraranspruch –, den Haushaltshilfeanspruch zu vergessen oder auch nur falsch zu berechnen. Beklagenswert oft wird vor allem der Haushaltsführungsschaden des Mannes vergessen. Auch Alleinstehende haben einen solchen Ersatzanspruch. Selbst für mithilfeverpflichtete Kinder lässt sich ein solcher Anspruch errechnen (§ 845 BGB; BGH VersR 1983, 458; 1973, 940; 1974, 601).