Rz. 109

Die Einbuße an Freizeit ist nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Meinung im Schrifttum ebenso wie der Zeitverlust bei der Abwicklung des Schadens schadensersatzrechtlich nicht relevant (BGH VersR 1976, 857; OLG Köln VersR 1982, 585). Etwas anderes gilt lediglich hinsichtlich des Zeitaufwandes zur Beseitigung des Schadens (BGH VersR 80, 675 = NJW 80, 1518).

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