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Natürlich spielt auch die wirtschaftliche Situation im Vergleich von Schädiger zu Geschädigtem sowie das Bestehen einer (weil wirtschaftlich potenten) Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Rolle. So findet das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes Berücksichtigung für Schmerzensgeldansprüche aus Billigkeitsgründen nach § 829 BGB (BGH DAR 1995, 69 ff.; vgl. § 2 Rdn 197 ff.).

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