Rz. 502
Wird unfallbedingt eine Ersatzkraft eingestellt, sind deren Kosten konkret im nachgewiesenen Umfang – brutto, einschließlich sämtlicher Sozialabgaben und Arbeitgeberanteile – auszugleichen (OLG Köln VersR 1990, 1285; OLG Köln r+s 2015, 422). Voraussetzung ist, dass sie im tatsächlichen Umfang erforderlich und angemessen sind. Dies ist regelmäßig ein heftiger Streitpunkt in der Regulierungspraxis mit Versicherern. Die Angemessenheit richtet sich nach der Größe und Art des Haushaltes. Unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht darf die zu ersetzende Vergütung nicht höher sein als bei einer mit der verletzten (oder getöteten) Hausfrau vergleichbaren Ersatzkraft (LG Saarbrücken zfs 1997, 412, 414). Also vertreten Versicherer oftmals die Auffassung, der erforderliche Arbeitsaufwand sei mit weniger Stunden zu bewerkstelligen gewesen und außerdem sei der gezahlte Stundenlohn zu hoch. Das führt dann regelmäßig dazu, dass der Geschädigte, der ja wegen der Kosten der Ersatzkraft tatsächlich in Vorlage getreten ist, auf Geldbeträgen sitzen bleibt, die er dann wieder in kostenträchtigen und langwierigen Prozessen einklagen muss, oft nach eingeholten Sachverständigengutachten jedoch nur teilweise realisieren kann. Um dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht zu entgehen, sollten daher stets mehrere Angebote auf dem regionalen Markt eingeholt werden.
Rz. 503
Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte eine Ersatzkraft erst nach Abklärung mit dem gegnerischen Versicherer einstellen oder es ganz ihm überlassen, die Ersatzkraft auszuwählen, zu bestellen und zu bezahlen.
Tipp
Diese Kosten sind dem Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit auch dann hinzuzurechnen, wenn sie tatsächlich vom gegnerischen Versicherer bezahlt wurden. Denn der Anspruch entsteht ausschließlich in der Person des Geschädigten. Also sollte sich der Geschädigtenanwalt die Gesamtkosten vom gegnerischen Versicherer mitteilen lassen.
Rz. 504
Wenn eine konkrete Ersatzkraft allerdings nicht in vollem Umfang, sondern nur für eine geringere Zahl von Arbeitsstunden beschäftigt wird, als nach dem konkreten Arbeitszeitaufwand eigentlich erforderlich ist, dann verbleibt ein teilweise fiktiv zu errechnender Schaden, welcher der Höhe nach in der verbleibenden Zeitdifferenz besteht und gem. den nachfolgenden Ausführungen zu errechnen ist.