Rz. 402

Alleiniges Bemessungskriterium ist die Frage der medizinischen Notwendigkeit derartiger Besuche im Hinblick auf den Heilungsprozess (BGH DAR 1991, 220). Diese Frage kann nur der Arzt beurteilen (OLG Hamm NZV 1993, 151), nicht der Versicherer des Schädigers.

 

Rz. 403

 

Tipp

Versicherer versuchen immer wieder, die Anzahl der für erforderlich gehaltenen Besuchsfahrten so weit wie möglich zu kürzen, oft mit Pauschalierungen wie: 1. Woche Krankenhaus = jeden Tag einmal; 2. Woche = alle zwei Tage; 3. Woche = einmal pro Woche, dann gar nicht mehr. Das ist so lange unzulässig, wie der Arzt die Notwendigkeit der Besuche im Heilungsinteresse des Patienten anders beurteilt. Daher: Stets den Krankenhausarzt anschreiben und sich diese Frage gesondert beantworten lassen. Das dadurch bedingte Arzthonorar hat der Schädiger zu ersetzen.

 

Rz. 404

Wichtig ist, dass es sich bei diesem Anspruch nicht etwa um einen mittelbaren Drittschaden handelt, sondern er dem Geschädigten unmittelbar selbst – als Heilbehandlungsmaßnahme – zusteht (BGH NJW 1979, 598). Die Anzahl der als erforderlich anzusehenden Besuche hängt u.a. von der Schwere der Verletzungen und dem Verwandtschaftsgrad des Besuchers ab. Eltern, Kinder, Ehepartner, Verlobte und Lebensgefährten (vgl. Rdn 414 ff.) haben also besondere Priorität, dann Geschwister und Großeltern.

 

Rz. 405

Auch ohne förmlichen Beweis kann die Anwesenheit des Ehepartners/Lebensgefährten am Krankenbett einer schwer verletzten Person als medizinisch notwendig indiziert angesehen werden, weil der psychische Beistand aus medizinischer Sicht einen wesentlichen Beitrag zur Rekonvaleszenz zu leisten pflegt (OLG Hamm DAR 1998, 317).

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