Rz. 492

Es gibt zwei anerkannte Berechnungsmethoden für den Schadensersatzanspruch:

Die konkrete Berechnung anhand tatsächlich erbrachter Aufwendungen für Ersatzkräfte nach dem Schadensereignis, wobei diese Aufwendungen in der besonderen Lage des Geschädigten erforderlich gewesen sein müssen, und die
fiktive oder normative Berechnung, wenn solche Aufwendungen nicht vorgenommen wurden, weil entweder der Geschädigte ohne fremde Hilfe ausgekommen ist oder weil dritte Personen unentgeltlich tätig wurden, was den Schädiger nach dem Grundsatz des § 843 Abs. 4 BGB nicht entlasten darf.
 

Rz. 493

Die bei einem Unfall verletzte Person, die ganz oder teilweise mit der Haushaltsführung betraut ist, hat gem. §§ 842, 843 BGB einen eigenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger. Die Höhe des Schadens bemisst sich nach der tatsächlich zu leistenden Arbeit im Haushalt und nicht danach, zu welchem Ausmaß von Haushaltstätigkeit eine familienrechtliche Verpflichtung bestanden hätte (BGH NJW 1974, 1651; NZV 1997, 71).

 

Rz. 494

Zur Bemessung des Schadens ist also nicht der Arbeitszeitbedarf entscheidend, sondern allein, welche Tätigkeit der Geschädigte ohne den Unfall künftig geleistet haben würde, also der tatsächliche bzw. potentielle Arbeitszeitaufwand. Dieser ist in jedem Einzelfall konkret festzustellen (OLG Koblenz zfs 2003, 444 f.).

 

Rz. 495

Die Mithilfe von im Haushalt vorhandenen Kindern und des Ehepartners/Lebensgefährten ist daher – anders als im Tötungsfall – auch nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er ohne den Unfall tatsächlich erbracht worden wäre (BGH NJW 1974, 1651; NZV 1997, 71).

 

Rz. 496

Rechtlich anders ist das hinsichtlich des Anspruchs auf Haushaltsführungsschaden bei einem Getöteten: Die Ersatzansprüche wegen des Wegfalls einer bei einem Unfall getöteten haushaltsführenden Person regeln sich nach § 844 Abs. 2 BGB. Es handelt sich um Ansprüche eines nur mittelbar Geschädigten. Der Schädiger muss nicht nur den Wegfall der den anderen Familienangehörigen geschuldeten Unterhaltsleistung, sondern den Wert der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung ersetzen.

 

Rz. 497

Die Höhe des Schadens bemisst sich dort also lediglich nach der Höhe des rechtlich geschuldeten Unterhalts.

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