Rz. 546
Eine haushaltsspezifische MdE von unter einem bestimmten Prozentsatz wirkt sich im Haushalt unter Umständen kaum noch oder gar nicht mehr aus (z.B. OLG Oldenburg VersR 1993, 1491; OLG München zfs 1994, 48). Das kann auch bei zeitlich kurz befristeten Unfallfolgen gelten.
Rz. 547
Die Rechtsprechung zu den Prozentsätzen ist uneinheitlich. Sie kann im Wesentlichen eingeteilt werden in solche von 10 % bis 20 %. Ältere Entscheidungen ziehen die Grenze bei 20 %. Generell kann nach der neueren Rechtsprechung eine abstrakte MdE bis 10 % unberücksichtigt bleiben, wobei einige Gerichte der Auffassung sind, dass nur eine MdE unter 10 % kompensierbar ist, andere sind demgegenüber der Meinung, dass eine MdE von 10 % einschließlich die Kompensationsgrenze darstellt (LG Braunschweig SVR 2007, 99).
Rz. 548
Aber auch bei einer abstrakten MdE von 10 % bis einschließlich 20 % ist u.U. zu prüfen, ob konkrete, nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Haushaltsführung vorliegen. Wegen der Kompensationsmöglichkeiten beim Einsatz der Arbeitskraft und dem Einsatz technischer Hilfsmittel im Haushalt wird dies nur ausnahmsweise der Fall sein.
Rz. 549
Es könnte der Einwand erfolgen, der Haushaltsführende könnte im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten sein, seinen Haushalt so umzuorganisieren, dass er diejenigen Tätigkeiten übernimmt, zu denen er trotz seiner unfallbedingten Behinderungen noch in der Lage ist (Küppersbusch/Höher, Rn 199). Dabei müsse er u.U. auch Haushaltsgeräte und andere Rationalisierungsmaßnahmen einsetzen. In der Doppelverdienerehe mit beiderseitiger Haushaltsführung müssten die Eheleute durch eine Umverteilung der Haushaltsarbeit dafür sorgen, dass sich die Behinderung des Verletzten möglichst geringfügig auswirke (Küppersbusch/Höher, Rn 199).
Rz. 550
Das alles kann aber sicher nicht so weit gehen, dass der Geschädigte regelrechte "Verrenkungen" ausführen muss, um den Schädiger zu entlasten. Es ist im besonderen Maße die Grenze des Zumutbaren zu beachten und nicht alles, was den Schädiger entlastet, ist dem Geschädigten zuzumuten. Auch hier kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.
Rz. 551
Die Rechtsprechung hierzu im Einzelnen:
MdE unter 10 % kompensierbar:
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OLG Düsseldorf DAR 1988, 24; OLG München zfs 1994, 48; Palandt-Sprau, BGB, § 843 Rn 8; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, Rn 199. |
MdE einschließlich 10 % kompensierbar:
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OLG Oldenburg VersR 1993, 1491; Becker/Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 22. Auflage 2002; OLG Rostock zfs 2003, 233 ff. |
MdE bereits bei 20 % kompensierbar:
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BGH VersR 1965, 461 für Erwerbsschaden; LG Kaiserslautern VersR 1979, 633; LG Itzehoe VersR 1973, 1080; OLG Nürnberg zfs 1983, 165; LG Augsburg zfs 1984, 266; KG zfs 2005, 183. |
Rz. 552
Allerdings dürfte den ersten beiden Auffassungen zu folgen sein, dass eine Behinderung von 20 % sicher nicht ohne fühlbare Beeinträchtigung zu kompensieren ist (OLG Rostock zfs 2003, 233 ff.).
Rz. 553
Bei nur kurzfristigen oder kaum messbaren Behinderungen in der Haushaltsführung sollte eine aufwändige Berechnung nach der Tabelle unterbleiben. Stattdessen empfiehlt sich dann eine Pauschalberechnung, indem eine Einigung mit dem Versicherer herbeigeführt wird, ggf. auch in Form einer angemessenen Erhöhung des Schmerzensgeldes.