Rz. 376
Es kann jedoch nicht mehr von einer Beschränkung auf den Nettolohn ausgegangen werden, weil durch § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI seit dem 1.4.1995 auch Familienangehörige des Geschädigten in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, wenn sie als nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen den Verletzten wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.
Rz. 377
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die der Befriedigung der vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten dienende innerfamiliäre Pflegeleistung nunmehr ebenso wie die Dienste fremder, entgeltlich tätiger Hilfskräfte mit gesetzlich geregelten Versicherungsbeiträgen belastet. Solche Dienste sind Teil des der Schadensbehebung dienenden Aufwandes. Wird für den Pflegebedürftigen nämlich eine Hilfskraft im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eingestellt, fallen die entsprechenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an.
Rz. 378
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Schädiger in diesen Fällen unmittelbar oder mittelbar den Aufwand für die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der für die Behebung der vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten eingestellten Pflegeperson tragen muss. Nichts anderes kann im Ergebnis aber für die Kosten gelten, die im Falle der innerfamiliären Pflege durch einen Familienangehörigen als Pflegeperson entstehen.
Rz. 379
Demzufolge kann auch die Pflegekasse vom Haftpflichtversicherer des Schädigers Ersatz der Rentenversicherungsbeiträge verlangen, die sie für den als Pflegeperson tätigen Familienangehörigen des Geschädigten gezahlt hat (LG Hannover NZV 1998, 253).
Rz. 380
Tipp
Wenn Familienangehörige die Pflege des unfallverletzten Angehörigen übernehmen, muss eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgen. Der Verletzte ist dann quasi der Arbeitgeber seiner Pflegeperson. Alle sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen hat der Schädiger bzw. sein Versicherer zu tragen.
Beachte § 44 SGB XI zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen: Hierbei handelt es sich laut BGH (NZV 1999, 76 = VersR 1999, 252) um einen erstattungsfähigen Schaden!
Rz. 381
Gibt ein Familienangehöriger allerdings seine ursprüngliche berufliche Tätigkeit vollständig auf, um sich nur noch der Pflege des Verletzten zu widmen, ist der entgangene Nettoverdienst zuzüglich der Beiträge zur Rentenversicherung zu ersetzen, allerdings nur, soweit er nicht die Kosten einer professionellen Kraft übersteigt (dann wäre eine solche nach den Grundsätzen der Schadensminderungspflicht einzustellen).