Rz. 709

Grundsätzlich steht auch einem Erwerbslosen ein Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens zu. Der Verlust der Arbeitslosenunterstützung ist also ohne weiteres ein Erwerbsschaden (BGH NJW 2008, 2185). Das Problem ist lediglich der Nachweis zur Höhe.

 

Rz. 710

Geht es um die Frage, inwieweit dem Arbeitslosen die unfallbedingt nicht mehr gezahlte Arbeitslosenunterstützung zu ersetzen ist, weil er ja dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht, ist die Lösung einfach: Sie steht ihm zu, wenngleich der Anspruch auch nach § 116 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist, die also grundsätzlich weiterhin leistungsverpflichtet ist.

 

Rz. 711

Problematisch ist es jedoch, wenn der Erwerbslose vortragen will, ohne den Unfall kurzfristig vermittelt worden zu sein und den Netto-Verdienst eines abhängig Beschäftigten bzw. für den Fall behaupteter Selbstständigkeit den Brutto-Gewinn geltend macht. Dann geht es darum, wie wahrscheinlich das ist (BGH NJW 1991, 2422). Selbst unter Berücksichtigung der auch hier gegebenen Beweiserleichterungen dürfte ein solcher Nachweis aber wohl nur in ganz seltenen Fällen gelingen. Durch einen Unfall kann ein ohnehin schon Arbeitsloser also tragischerweise ohne weiteres zum Dauerarbeitslosen werden.

 

Rz. 712

Die gleichen Grundsätze gelten auch bei einem Sozialhilfeempfänger.

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