Rz. 540

Auch ein Haushaltsführungsschaden ist grundsätzlich in Rentenform zu leisten (§ 843 Abs. 1 BGB). Die vorstehend errechnete Kapitalisierung (Technik der Kapitalisierung siehe § 11 Rdn 1 ff.) kommt also nur dann in Betracht, wenn beide Parteien es vereinbaren.

 

Rz. 541

Die Rente wird längstens für die mutmaßliche Lebensdauer der unterhaltspflichtigen Person geschuldet, die sich aus der allgemeinen Sterbetafel herleiten lässt. Die Behauptung, der Geschädigte wäre früher verstorben (z.B. bei zum Unfallzeitpunkt bereits vorhandener schwerer Erkrankung), muss der Schädiger darlegen und beweisen.

 

Rz. 542

Oft wird von Seiten der Versicherer argumentiert, die Fähigkeit zur Haushaltsführung könne auch schon früher, z.B. mit Vollendung des 75. Lebensjahres, enden (so z.B. OLG Zweibrücken VersR 1978, 356 bei einer Frau; LG Essen VersR 1977, 674 bei einem Mann mit 70 Jahren). Dieses Argument ist grundsätzlich in seiner Allgemeinheit nicht zutreffend und kann allenfalls im individuellen Fall ausnahmsweise einmal zutreffen. Die Beweislast trifft hier aber ebenfalls den Schädiger. Vielleicht ist es ganz praktikabel, die statistische Lebenserwartung minus zwei Jahre als Formel zugrunde zu legen (so eine nicht veröffentlichte Ansicht des OLG Oldenburg).

 

Rz. 543

Grundsätzlich ist der Haushaltsführungsschaden ein Rentenschaden, also ein vom Gesetz her nicht zeitlich begrenzter Anspruch. Demzufolge besteht der Anspruch grundsätzlich auch weit über das 75. Lebensjahr hinaus (OLG Rostock zfs 2003, 235; OLG Koblenz DAR 2017, 198). Die heutigen demoskopischen Zahlen lassen den Rückschluss auf eine deutlich verlängerte durchschnittliche Lebenserwartung zu. Demzufolge muss eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt werden. Dabei ist auch das schon erreichte tatsächliche Alter zugrunde zu legen, wobei dann die allgemeine Sterbetafel bei der Ermittlung des mutmaßlichen Lebensalters herangezogen werden kann. Jedenfalls kann bei der Bestimmung des Haushaltsführungsschadens kein allgemein gültiges Höchstalter zugrunde gelegt werden (so auch die Entschließung des 48. VGT in Goslar, AK IV).

 

Rz. 544

Schadensersatzrenten für minderjährige Kinder sind in der Regel auf das 18. Lebensjahr zu begrenzen. Eventuell weitergehende Ansprüche sind durch ein Feststellungsurteil bzw. einen gleichwertigen Vorbehalt in einer Abfindungserklärung abzusichern.

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