Rz. 414
Die Besuchskosten des Partners könnte der Verletzte als Teil der Heilungskosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersetzt verlangen. Nach der h.M. sind die Besuche von nahen Angehörigen ersatzfähig, wenn sie zur Förderung der Heilung notwendig sind (siehe oben Rdn 404). Die Frage ist aber, ob ein "Lebenspartner" als "naher Angehöriger" anzusehen ist. Dies hängt davon ab, ob von einem familienrechtlichen Angehörigenverhältnis auszugehen ist (das sieht die Rechtsprechung nicht so) oder ob ein Näheverhältnis zum Verletzten ausreichend ist. Nach einer Entscheidung des LG Oldenburg (zfs 1989, 78) ist die Eigenschaft eines "nahen Angehörigen" unverzichtbar, die persönliche Beziehung im Rahmen einer Lebensgemeinschaft demnach nicht ausreichend. Diese Auffassung ist aber eindeutig zu eng, da die Besuchskosten ausschließlich ein Teil der Heilbehandlung sind, die vorrangig die Genesung des Verletzten unterstützen sollen (LG Münster NJW 1998, 1801). Eine Begrenzung ausschließlich auf Familienangehörige ist unangebracht, da verletzte Personen mit sehr schlechten Beziehungen zum familiären Umfeld benachteiligt würden. Anknüpfungspunkt für den Ersatz von Besuchskosten muss daher weniger das rechtliche Personenverhältnis sein als vielmehr die medizinische Indikation, also die Förderlichkeit für die Patientengenesung (so auch Schirmer, DAR 1007, 10).
Rz. 415
Hierfür kann es aber keinen Unterschied machen, ob der besuchende Partner mit dem Verletzten verheiratet ist oder nicht. Der Heilungseffekt tritt immer dann ein, wenn nahestehende Personen (das können auch nur gute Freunde sein) den Verletzten besuchen, und nicht allzu selten ist es der Heilung eher abträglich, wenn unliebsame nahe Angehörige zu Besuch erscheinen. Allein auf die Tatsache abstellen zu wollen, der Besuch müsse dem Kreis der Angehörigen zuzurechnen sein, dient also keinesfalls grundsätzlich auch der Heilung. Die Formel "Besuch durch Angehörigen = Heilung" ist unschlüssig, da die Umkehrung "Besuch durch Lebenspartner oder Freund = Nicht-Heilung" falsch ist und im Einzelfall sogar die einzig richtige Formel sein kann. Insoweit ist auch die inzwischen geänderte Rechtsprechung zur Anwendung des Angehörigenprivilegs gem. § 86 VVG und § 116 Abs. 6 SGB X heranzuziehen, welche nunmehr die eheähnliche Lebensgemeinschaft der Ehe gleichstellt (BGH VersR 2009, 813; BGH VersR 2013, 520; vgl. dazu im Einzelnen § 4 Rdn 106).
Rz. 416
Daher können jedenfalls auch die Besuchskosten des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (vielleicht sogar von engen Freunden, wenn das im Einzelfall der Heilung ebenso dient) geltend gemacht werden. Zu den Besuchskosten können dann auch Übernachtungskosten sowie ein Verdienstausfall des besuchenden Partners gerechnet werden, jedoch nur, sofern diese auf einer medizinischen Indikation beruhen und unvermeidbar sind (Schirmer, a.a.O.).