Rz. 629
Insbesondere in Fällen lang anhaltender verletzungsbedingter Arbeitsausfälle taucht immer wieder die Frage auf, ob später, bei Erreichen der Altersgrenze, die Rente unverändert gesichert ist, der Geschädigte/Verletzte also so gestellt ist, als ob er durchgängig weitergearbeitet hätte.
Rz. 630
Für Schadensfälle nach dem 1.7.1983 ist das jetzt eindeutig geregelt: Ein Rentenminderungsschaden wird bei abhängig Beschäftigten stets über den Regress des Rentenversicherers nach § 119 SGB X aufgefangen (Küppersbusch, NZV 1992, 58). Das bedeutet aber auch, dass dieser Anspruch kraft Gesetzes auf den Krankenversicherungsträger, der die Beiträge an den Rentenversicherungsträger abführt, übergegangen ist und nicht mehr vom Geschädigten selbst geltend gemacht werden kann (BGH DAR 2000, 62).
Rz. 631
Voraussetzung ist, dass der Verletzte im Unfallzeitpunkt sozialversichert war und zwar als pflichtversicherter Beitragszahler.
Pflichtmitglieder gem. §§ 1 ff. SGB VI sind u.a.:
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Arbeiter |
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Angestellte |
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Auszubildende |
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ggf. Scheinselbstständige |
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Landwirte |
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Künstler |
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Publizisten |
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in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker |
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Wehrpflichtige und Zivildienstleistende |
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in Behindertenwerkstätten tätige Behinderte. |
Nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind:
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Bezieher von Altersrenten |
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Beamte, Richter, Staatsanwälte |
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Soldaten |
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Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen |
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geringfügig Beschäftigte, 450 EUR-Jobs (Minijobs) |
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Schüler und Studenten |
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Hausfrauen/-männer |
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Freiberufler, Selbstständige |
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freiwillig Versicherte. |
Rz. 632
Zu ersetzen ist der Ausfall derjenigen Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil), die ohne den Unfall für den Verletzten geleistet worden wären. Die obere Grenze des Regresses ist immer die Beitragsbemessungsgrenze.
Rz. 633
Die fehlenden Beiträge fordert also der Rentenversicherungsträger – treuhänderisch für den Geschädigten – für den Zeitraum, in dem eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit von dem Geschädigten ausgeübt worden wäre, vom Versicherer des Schädigers ein. Die Rentenversicherer holen regelmäßig Bescheinigungen bei dem früheren Arbeitgeber des Verletzten ein, um das hypothetische Bruttoeinkommen einschließlich potentieller Lohn- oder Gehaltserhöhungen, z.B. anhand von vergleichbaren Arbeitskollegen, festzustellen. Auf der Basis dieser Bescheinigungen wird das Rentenversicherungskonto fortgeführt und beim Versicherer des Schädigers regressiert, sodass stets die volle spätere Rente des Geschädigten garantiert ist.
Rz. 634
Bei gegebener Mithaftung gilt ein Quotenvorrecht zugunsten des nach § 116 SGB X regressierenden Lohnersatzleistungsträgers (so jedenfalls Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, Handbuch für die tägliche Regulierungspraxis, 2002, Kapitel 3 Nr. 6 ff.).
Rz. 635
Ist der Anspruch gegen den Schädiger in solchen Mithaftungsfällen auf eine Quote beschränkt, dann gilt die relative Theorie nach § 116 III SGB X (Einzelheiten dazu § 4 Rdn 88 ff.). Danach erfolgt eine anteilige und gleichrangige Befriedigung von Geschädigtem und Sozialversicherungsträger. So erhält der Geschädigte einen Anteil von seinem nicht gedeckten Restschaden und der Sozialversicherungsträger dieselbe Quote aus der von ihm erbrachten Leistung, jeweils in Höhe der Haftungsquote. Es verbleibt in solchen Fällen also eine gewisse Differenz beim Geschädigten, der insoweit später eine geminderte Rente erhält (Elsner, Quoten- und Befriedigungsvorrecht in der Sozialversicherung, zfs 1999, 276, 277).