Rz. 91

Das Schmerzensgeld hat eine Doppelfunktion (BGH NJW 1955, 1675; OLG München NZV 1993, 232): Es dient als Ausgleich für nichtvermögensrechtliche Schäden (Ausgleichsfunktion) und der Genugtuung für das dem Geschädigten angetane Leid (Genugtuungsfunktion).

 

Rz. 92

Die Genugtuungsfunktion hat vor allem bei vorsätzlichen Schädigungen Bedeutung. Bei fahrlässigen Körperverletzungen steht bei der Schmerzensgeldbemessung die Ausgleichsfunktion im Vordergrund (BGHZ 128, 117 = NZV 1995, 225 = r+s 1995, 97 m. Anm. Lemcke). In der Praxis kommt der Ausgleichsfunktion regelmäßig die größere Bedeutung zu. Dahinter tritt bei Verkehrsunfällen zwar meistens, allerdings nicht immer, die Genugtuungsfunktion zurück, wenn eine Genugtuung bereits durch strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Ahndung erfolgt ist. Es kommt dabei auf die Gesamtumstände des Geschehens an, z.B. auch auf die Höhe der Bestrafung (BGH zfs 1996, 132).

 

Rz. 93

Die Genugtuungsfunktion ist zwar auch bei Verletzungen durch fahrlässigen Verkehrsverstoß nicht völlig bedeutungslos; ein grobes Verschulden (Unfall durch Alkohol, Leichtsinn, Rücksichtslosigkeit) wirkt schmerzensgelderhöhend (BGH NJW 1982, 985 = r+s 1982, 71 = VersR 1982, 400). In der Regel geht es aber bei Verkehrsunfällen um ein leichteres oder allenfalls mittleres Verschulden.

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