Rz. 15
Die Zugewinngemeinschaft bildet den gesetzlichen Güterstand, d.h. jede Ehe, die in Deutschland geschlossen wird, unterliegt diesem Güterstand, wenn nicht die Ehepartner sich ausdrücklich und unter Beachtung der jeweiligen Formvorschriften für einen anderen Güterstand entscheiden. In ihrem Wesen entspricht die Zugewinngemeinschaft einer Gütertrennung mit einem später erfolgenden Zugewinnausgleich.
a) Grundlagen der Zugewinngemeinschaft
Rz. 16
Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft behalten Mann und Frau ihre eigenen Vermögensmassen, d.h. ihnen gehört das in die Ehe Eingebrachte und das während der Ehe Erworbene weiterhin allein. Ein gemeinschaftliches Eigentum besteht grundsätzlich nicht. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen eigenständig, § 1364 BGB. Er ist jedoch in der Verfügung über das Vermögen nach Maßgabe der §§ 1365, 1366 BGB beschränkt. Über sein Vermögen als Ganzes darf der Eigentümer nur mit Einwilligung des Ehegatten verfügen.
Beispiel
Das gesamte Vermögen eines Ehegatten besteht aus einem Hausgrundstück. Bereits die Belastung des Grundstücks, erst recht aber sein Verkauf kann folglich nur mit Einwilligung des Ehegatten erfolgen.
In ähnlicher Weise kann ein Ehegatte allein auch nicht über ihm gehörende Gegenstände des Hausrats verfügen, auch hierzu bedarf er der Zustimmung des Partners.
b) Beendigung der Zugewinngemeinschaft
Rz. 17
Die Zugewinngemeinschaft endet in jedem Fall mit dem Ende der Ehe, das durch Scheidung oder Tod eines oder beider Ehegatten eintritt. Daneben endet die Zugewinngemeinschaft aber auch, wenn einer der Ehegatten vorzeitigen Zugewinnausgleich gem. § 1385 BGB verlangt oder wenn die Ehepartner durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbaren.
Die rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 BGB oder auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB hat zur Folge, dass der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung vom Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages auf den Tag der Rechtshängigkeit des Antrages auf vorzeitigen Zugewinnausgleich vorverlagert wird (§ 1387 BGB).
Zudem endet mit der rechtskräftigen Entscheidung sowohl im Falle des Vorgehens nach § 1385 BGB als auch nach § 1386 BGB der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gem. § 1388 BGB tritt dann Gütertrennung ein.
c) Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft
Rz. 18
Nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft muss der erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen werden. Zugewinn ist der Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen jedes Ehegatten. Anfangsvermögen ist dabei das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Verheiratung vorhanden ist. Hinzugerechnet wird das Vermögen, das der Ehepartner durch Schenkung oder Erbschaft im Laufe der Ehe hinzugewonnen hat. Unter Endvermögen versteht man das bei Beendigung des Güterstandes gegebene Vermögen eines Ehegatten. Dem so ermittelten Betrag sind Beträge hinzuzurechnen, um die das Endvermögen eines Ehegatten vermindert ist, weil der Ehegatte unentgeltliche Schenkungen vorgenommen hat, mit denen er nicht einer sittlichen Pflicht entsprochen hat, weil er Vermögen verschwendet hat oder weil er Handlungen vorgenommen hat, um den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Die ermittelten Differenzen zwischen den Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten werden sodann gegeneinander gestellt und hälftig ausgeglichen.
Seit dem 1.9.2009 sind Anfangs- sowie Endvermögen so zu berechnen, dass auch negatives Anfangsvermögen und negatives Endvermögen berücksichtigt werden.
Rz. 19
Beispiel
Der Ehemann hatte bei Eheschließung 100.000,00 EUR Schulden. Im Verlauf der Ehe tilgt er diese Schulden und erzielt ein Endvermögen von 50.000,00 EUR. Seine Frau hatte bei Eheschließung keine Schulden und baut während der Ehe ein Vermögen von 100.000,00 EUR auf. Das negative Anfangsvermögen des Ehemanns ist zu berücksichtigen, sodass sein Zugewinn 150.000,00 EUR beträgt. Die Folge ist, dass der Ehemann seiner Frau einen Zugewinnausgleich von 25.000,00 EUR zu zahlen hat. Um im Zugewinn einem gerechteren Vermögensausgleich näher zu kommen, wurde die Anrechenbarkeit von negativem Vermögen nicht nur auf das Anfangsvermögen beschränkt, sondern auch auf das Endvermögen ausgedehnt. Somit werden auch im Endvermögen Verbindlichkeiten in voller Höhe abgezogen.
Bei Eheschließung kann der Mann Verbindlichkeiten von 50.000,00 EUR vorweisen. Es gelingt ihm zum Ende der Ehe diese Verbindlichkeiten um 25.000,00 EUR abzubauen. Er bleibt aber i.H.v. 25.000,00 EUR weiterhin verschuldet. Die Ehefrau hat zu Beginn der Ehe keine Verbindlichkeiten und auch kein Vermögen. Am Ende der Ehezeit beträgt ihr Endvermögen 50.000,00 EUR.
Der Abbau der Verbindlichkeiten um 25.000,00 EUR wird voll als wirtschaftlicher Zugewinn gewertet und mindert durch dessen Anrechnung den dem Mann zustehenden Zugewinn entsprechend. Dies bedeutet, dass die erwirtschafteten 25.000,00 EUR des Mannes dem Zugewinn der Frau mit 50.000,00 EUR gegenüber gestellt werden mit der Folge, dass sich der Zugewinnausgleichsanspruch des Mannes auf 12.500,00 EUR reduziert.
Rz. 20
Wi...