Rz. 34
Gleichzeitig mit der Ehescheidung sollen grundsätzlich auch alle anderen Rechtsfolgen der Ehe abschließend geklärt werden. Es handelt sich hierbei um die Fragen des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs, des Sorgerechts für etwaige gemeinsame Kinder und des Unterhalts.
a) Zugewinnausgleich
Rz. 35
Der Zugewinnausgleich vollzieht sich nach den oben bereits beschriebenen Regeln.
b) Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Rz. 36
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung der während der Ehe angesammelten Renten- und Pensionsansprüche. Dabei werden, grob gesagt, die Rentenanwartschaften der Ehepartner durch das Gericht mit Hilfe der Sozialversicherungsträger ermittelt und gegeneinander gestellt. Der Ausgleich findet dadurch statt, dass das Gericht die Hälfte der Differenz in der Höhe der Ansprüche der Ehepartner auf die Rentenversicherung des Partners mit den geringeren Ansprüchen überträgt.
Rz. 37
Mit der Reform des Versorgungsausgleichs zum 1.9.2009 wurden die §§ 1587 ff. BGB, das VAHRG und das VAÜG aufgehoben. An ihre Stelle trat das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Neu ist, dass zukünftig Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung und nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Riester-Rente) auch dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn sie auf eine Kapitalzahlung gerichtet sind oder ein Wahlrecht zwischen Renten- oder Kapitalzahlung besteht.
Rz. 38
Die grundsätzliche Zielvorgabe der Neuregelung des Versorgungsausgleiches ist daher, dass alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus unterschiedlichen Versorgungen künftig anlässlich der Scheidung auszugleichen sind: "Rentenkonto", d.h. seinen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger, unabhängig davon, ob dies die Deutsche Rentenversicherung ist, eine private Lebensversicherung oder ein Betrieb, der sich zur Zahlung einer Betriebsrente verpflichtet hat.
Rz. 39
In Ausnahmefällen findet überhaupt kein Versorgungsausgleich statt. Dies gilt immer dann, wenn es nur um sehr geringe Ausgleichswerte geht (bei der gesetzlichen Rentenversicherung weniger als etwa 25,00 EUR monatliche Rente) oder wenn die Ehe nicht länger als drei Jahre gedauert hat. In solchen Fällen findet in Zukunft überhaupt kein Versorgungsausgleich mehr statt, wenn nicht einer der Ehegatten ausdrücklich den Ausgleich beantragt.
Rz. 40
Insgesamt eröffnet die neue gesetzliche Regelung allen Beteiligten mehr Möglichkeiten, Individualvereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen. Bei solchen Vereinbarungen ist nach wie vor die Verantwortung der Anwälte, die Mandanten bei einer für beide Seiten gerechten Lösung zu beraten, sehr groß und es ist viel Fachkompetenz gefordert.
Rz. 41
Künftig findet ein Versorgungsausgleich bei einer kurzen Ehedauer von bis zu drei Jahren von Amts wegen, also automatisch mit der Ehescheidung, nicht mehr statt. Allerdings kann jeder Ehegatte, der trotz der kurzen Ehedauer einen Ausgleich der Anwartschaften wünscht, einen Ausgleichsantrag bei Gericht stellen. Schließlich kann ein Versorgungsausgleich wegen der geringen Wertunterschiede der Altersversorgung der Ehegatten vollständig entfallen. Hintergrund ist, dass gerade durch die immer weiter fortschreitende Altersarmut die Bürger weit sensibler in Bezug auf ihre Altersvorsorge sind, als dies früher der Fall war.
c) Sorgerecht
Rz. 42
Grundsätzlich sieht das Familienrecht im Fall der Trennung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht vor. Ein alleiniges Sorgerecht ist allerdings möglich, § 1671 BGB. Dabei steht für das Familiengericht insbesondere folgende Frage im Mittelpunkt: Welcher Elternteil ist am besten geeignet, das Kind in seiner Entwicklung zu fördern? Hier kommt es auf die persönlichen Fähigkeiten des Elternteils sowie auf die äußere Lebenssituation an. Aber auch der Kindeswille wird umso mehr berücksichtigt, je älter es ist. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres hat das Kind ein Mitspracherecht. Hat das Kind das vierte Lebensjahr vollendet, so wird es vom Gericht angehört.
d) Unterhalt
Rz. 43
Unterhaltsfragen spielen in Scheidungsverfahren eine ganz erhebliche Rolle. Durch den Unterhaltsanspruch sollen insbesondere Nachteile ausgeglichen werden, die dadurch entstanden sind, dass ein Ehepartner wegen der Familie auf seine eigene berufliche Laufbahn verzichtet hat. Außerdem sollen Kinder dadurch geschützt werden, dass das Elternteil, das sie versorgt, nicht durch eine Erwerbstätigkeit hieran gehindert wird.
Rz. 44
& Grundsatz der Eigenverantwortung
Seit dem 1.1.2008 gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. § 1569 BGB bestimmt:
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
Mit diesem Grundsatz der Eigenverantwortung stellt der Gesetzgeber klar, dass der Unterhalt nur noch dazu dienen soll, die Nachteile auszugleichen, die im Zusammenhang mit der Ehe eingetreten sind.
Rz. 45
& Rangfolge der Unterhaltsberechtigten
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichti...