Rz. 4
In ihrem rechtlichen Gehalt weitaus bedeutender ist die Ehe, durch die sich beide Teile zu dauernder Lebensgemeinschaft verpflichten (§ 1353 BGB).
I. Eheschließung
Rz. 5
Die Ehe wird gem. § 1310 BGB vor dem Standesbeamten unter Beachtung der Formvorschriften der §§ 1311 und 1312 BGB geschlossen. Werden diese Vorschriften nicht beachtet, ist die Ehe formnichtig.
Ehemündig sind grundsätzlich geschäftsfähige Volljährige. Minderjährigen kann durch Entscheidung des Familiengerichts die Ehemündigkeit zugesprochen werden, wenn der Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und der andere Ehepartner volljährig ist.
II. Ehename
Rz. 6
Ehepartner sollen auch heute noch einen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen dies jedoch nicht, sofern sie dies nicht wollen (§ 1355 BGB). In diesem Fall können heute beide Ehepartner ihren bisherigen Namen beibehalten. Derjenige, dessen Name nicht Ehename wird, kann auch einen Doppelnamen in beliebiger Reihenfolge wählen, es sei denn, der Name eines Ehegatten besteht bereits aus mehreren Namen. Die Erklärung des Ehenamens kann auch nach der Eheschließung noch erfolgen.
Schwierig wird es, wenn Eltern eines ehelichen Kindes keinen gemeinsamen Ehenamen führen, da in diesem Fall das Kind nicht automatisch den Namen des einen oder anderen Elternteils erhält. In diesem Fall müssen die Eltern sich einigen. Geschieht dies nicht binnen eines Monats nach der Geburt, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht auf den einen oder anderen Elternteil, wobei es das Kindeswohl zu beachten hat.
III. Eheliche Lebensgemeinschaft
Rz. 7
Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, wobei dies nur so lange gilt, wie die Ehe nicht gescheitert ist oder das Verlangen nach ehelicher Lebensgemeinschaft nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Rz. 8
Die Haushaltsführung und die Aufnahme von Erwerbstätigkeit werden in gegenseitigem Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehepartners geregelt. Der den Haushalt führende Ehegatte erfüllt dabei die ihm ebenso wie dem arbeitenden Ehegatten obliegende Unterhaltspflicht gegenüber der Familie durch die Tätigkeit im Haushalt.
Rz. 9
Eine Vertretungsregelung besonderer Art enthält § 1357 BGB. Danach ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten, der so unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, abzuschließen.
IV. Unterhaltspflicht und Verfahrenskostenvorschuss
1. Unterhalt
Rz. 10
Die Ehegatten sind der Familie, d.h. auch einander, zu einem angemessenen Unterhalt verpflichtet (§ 1360 BGB).
2. Verfahrenskostenvorschuss
Rz. 11
Dies betrifft gem. § 1360a BGB auch den Fall, dass der eine Ehegatte finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits über persönliche Angelegenheiten zu tragen. In diesem Fall hat der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, der der Billigkeit entspricht. Praktisch kommt diese Vorschrift bei sämtlichen familienrechtlichen Streitigkeiten in Betracht, da der unterhaltsverpflichtete Ehegatte dem unterhaltberechtigten auch zur Führung von gegeneinander – im Rahmen einer Ehescheidung – geführten Prozessen einen Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen hat. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann den Vorschuss im Wege des § 246 FamFG durch eine einstweilige Anordnung geltend machen, um sich so finanziell in die Lage zu setzen, den Hauptprozess führen zu können. Der Verfahrenskostenvorschuss geht der Prozesskostenhilfe im Übrigen vor, d h. der zum Verfahrenskostenvorschuss berechtigte Ehepartner kann keine Prozesskostenhilfe verlangen.
3. Büromäßige Behandlung
Rz. 12
Sofern ein Prozesskostenvorschuss im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden soll, muss der Anwalt zum einen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute darlegen und glaubhaft machen. Daneben muss er die vermutlichen Verfahrenskosten für das beabsichtigte Verfahren errechnen, wobei er von den ihm zustehenden Gebühren und der Gerichtsgebühr ausgehen muss. Die genaue Anzahl seiner Gebühren muss der Anwalt in einer Prognoseentscheidung bestimmen, er darf nicht einfach von drei Gebühren (Verfahrens-, Verhandlungs- und Beweisgebühr) ausgehen.
Nach Abschluss des Verfahrens muss der Prozesskostenvorschuss abgerechnet werden. Nicht verbrauchtes Geld muss zurückgegeben werden.
V. Eheverträge
Rz. 13
Die Ehepartner können ihre Ehe rechtlich selbstständig durch Eheverträge gem. § 1408 BGB ausgestalten. In diesen können sie beispielsweise Unterhaltsansprüche ausschließen oder begründen, den Versorgungsausgleich im Fall der Scheidung ausschließen – dabei sind allerdings die §§ 1408 Abs. 2, 1587o BGB zu beachten – oder den Güterstand abweichend von dem im Gesetz vorgesehenen Normalfall der Zugewinngemeinschaft festlegen und ausgestalten. Eheverträge bedürfen für ihre Wirksamkeit der Beachtung der in § 1410 BGB genannten Formvorschriften.
VI. Eheliches Güterrecht
Rz. 14
Das eheliche Güterrecht beschäftigt sich mit den Fragen, die in Zusammenhang mit den Vermögens- und Eigentumsverhältnissen der Eheleute stehen.
Das Gesetz unterscheidet drei sog. Güterstände, nämlich die Zugewinngemeinschaft, die Gütergemeinsc...