Rz. 43

Unterhaltsfragen spielen in Scheidungsverfahren eine ganz erhebliche Rolle. Durch den Unterhaltsanspruch sollen insbesondere Nachteile ausgeglichen werden, die dadurch entstanden sind, dass ein Ehepartner wegen der Familie auf seine eigene berufliche Laufbahn verzichtet hat. Außerdem sollen Kinder dadurch geschützt werden, dass das Elternteil, das sie versorgt, nicht durch eine Erwerbstätigkeit hieran gehindert wird.

 

Rz. 44

& Grundsatz der Eigenverantwortung

Seit dem 1.1.2008 gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. § 1569 BGB bestimmt:

 

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Mit diesem Grundsatz der Eigenverantwortung stellt der Gesetzgeber klar, dass der Unterhalt nur noch dazu dienen soll, die Nachteile auszugleichen, die im Zusammenhang mit der Ehe eingetreten sind.

 

Rz. 45

& Rangfolge der Unterhaltsberechtigten

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt gem. § 1609 BGB folgende Rangfolge:

 
1. Rang Minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt eines Elternteiles wohnen.
2. Rang Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind. Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
3. Rang Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht in den 2. Rang fallen.
4. Rang Kinder, die nicht in den 1. Rang fallen.
 

Rz. 46

& Regelbeispiele für Unterhaltsansprüche

Das Gesetz führt Regelbeispiele für die Entstehung von Unterhaltsansprüchen in den §§ 1570 ff. BGB an. Ein Unterhaltstatbestand kann aus folgenden Gründen vorliegen:

Betreuung eines Kindes (§ 1570)
Alter (§ 1571)
Krankheit (§ 1572)
Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573)
Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575)
Billigkeitsgründe (§ 1576).
 

Rz. 47

Es gilt gemäß § 1570 Abs. 1 BGB Folgendes:

 

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Mit anderen Worten sind ab dem dritten Geburtstag des Kindes vorhandene Betreuungsmöglichkeiten auszuschöpfen und die hierdurch freigewordene Zeit für Erwerbstätigkeit zu nutzen.

 

Rz. 48

Der nacheheliche Unterhalt ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht wesensgleich mit dem Unterhalt, den getrennt Lebende einander gem. § 1361 BGB zu gewähren haben. Es reicht daher für den Rechtsanwalt nicht aus, für seine Partei nach der Trennung einen Unterhaltstitel zu erstreiten, er muss vielmehr im Rahmen der Scheidung einen weiteren Titel hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts erwirken.

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