Rz. 58

Als Betreuer soll grundsätzlich eine natürliche Person, d.h. kein Amt oder kein Verein, bestellt werden. Der Betreuer soll insbesondere auch zu einer persönlichen Betreuung des Betreuten in der Lage sein. Dies stellt eine erhebliche Abweichung von der früheren Rechtslage dar, da das neue Betreuungsrecht die häufig unpersönliche Amtsvormundschaft oder -pflegschaft zugunsten eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Betreuer und Betreutem ersetzen soll. Die Bestellung des Betreuers nennt sich Bestallung. In ihr wird der Umfang der Betreuung einzeln aufgeführt.

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