Rz. 29
Spielen die rechtlichen Regelungen des Familienrechts im Verlauf einer harmonischen Ehe meist keine allzu große Rolle, ändert sich dies im Fall einer Trennung der Ehepartner. In diesem Fall entfaltet das Institut der Ehe eine Vielzahl von rechtlichen Wirkungen, die teilweise auch nach der Scheidung der Ehe fortbestehen, und die durch die so genannten Scheidungsfolgeverfahren für die Zeit nach der Ehe festgelegt werden. Eine "normale" Scheidung besteht danach nicht nur aus der Scheidung selbst, sondern auch aus Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge für etwaige eheliche Kinder, der Regelung des Unterhalts für den Ehegatten und eheliche Kinder und der Regelung des Versorgungs- und des Zugewinnausgleichs.
1. Scheidung
Rz. 30
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.
Rz. 31
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (so genanntes Zerrüttungsprinzip). Gescheitert ist eine Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wieder aufgenommen wird. Als gescheitert gilt eine Ehe, wenn die Ehepartner mehr als ein Jahr getrennt leben und beide Ehepartner der Scheidung zustimmen.
Rz. 32
Lehnt ein Ehepartner die Scheidung ab, weil er die Ehe retten möchte, so gilt die Ehe nach Ablauf von drei Jahren nach der Trennung als endgültig gescheitert und wird – gegen den Willen des Ehepartners – geschieden.
Trennung bedeutet nicht notwendigerweise, dass die Ehegatten in verschiedenen Wohnungen wohnen. Denkbar ist auch, dass weiterhin eine Wohnung bewohnt wird, die jedoch so aufgeteilt wird, dass sich zwei abgetrennte Lebensbereiche bilden, in denen die Ehepartner sich gegenseitig nicht mehr versorgen und in denen sie nicht mehr gemeinsam leben.
Rz. 33
Eine Ehe soll nicht geschieden werden, wenn dies für aus der Ehe hervorgegangene gemeinsame Kinder oder für einen Ehepartner eine besondere Härte darstellen würde.
2. Scheidungsfolgesachen
Rz. 34
Gleichzeitig mit der Ehescheidung sollen grundsätzlich auch alle anderen Rechtsfolgen der Ehe abschließend geklärt werden. Es handelt sich hierbei um die Fragen des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs, des Sorgerechts für etwaige gemeinsame Kinder und des Unterhalts.
a) Zugewinnausgleich
Rz. 35
Der Zugewinnausgleich vollzieht sich nach den oben bereits beschriebenen Regeln.
b) Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Rz. 36
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung der während der Ehe angesammelten Renten- und Pensionsansprüche. Dabei werden, grob gesagt, die Rentenanwartschaften der Ehepartner durch das Gericht mit Hilfe der Sozialversicherungsträger ermittelt und gegeneinander gestellt. Der Ausgleich findet dadurch statt, dass das Gericht die Hälfte der Differenz in der Höhe der Ansprüche der Ehepartner auf die Rentenversicherung des Partners mit den geringeren Ansprüchen überträgt.
Rz. 37
Mit der Reform des Versorgungsausgleichs zum 1.9.2009 wurden die §§ 1587 ff. BGB, das VAHRG und das VAÜG aufgehoben. An ihre Stelle trat das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Neu ist, dass zukünftig Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung und nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Riester-Rente) auch dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn sie auf eine Kapitalzahlung gerichtet sind oder ein Wahlrecht zwischen Renten- oder Kapitalzahlung besteht.
Rz. 38
Die grundsätzliche Zielvorgabe der Neuregelung des Versorgungsausgleiches ist daher, dass alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus unterschiedlichen Versorgungen künftig anlässlich der Scheidung auszugleichen sind: "Rentenkonto", d.h. seinen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger, unabhängig davon, ob dies die Deutsche Rentenversicherung ist, eine private Lebensversicherung oder ein Betrieb, der sich zur Zahlung einer Betriebsrente verpflichtet hat.
Rz. 39
In Ausnahmefällen findet überhaupt kein Versorgungsausgleich statt. Dies gilt immer dann, wenn es nur um sehr geringe Ausgleichswerte geht (bei der gesetzlichen Rentenversicherung weniger als etwa 25,00 EUR monatliche Rente) oder wenn die Ehe nicht länger als drei Jahre gedauert hat. In solchen Fällen findet in Zukunft überhaupt kein Versorgungsausgleich mehr statt, wenn nicht einer der Ehegatten ausdrücklich den Ausgleich beantragt.
Rz. 40
Insgesamt eröffnet die neue gesetzliche Regelung allen Beteiligten mehr Möglichkeiten, Individualvereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen. Bei solchen Vereinbarungen ist nach wie vor die Verantwortung der Anwälte, die Mandanten bei einer für beide Seiten gerechten Lösung zu beraten, sehr groß und es ist viel Fachkompetenz gefordert.
Rz. 41
Künftig findet ein Versorgungsausgleich bei einer kurzen Ehedauer von bis zu drei Jahren von Amts wegen, also automatisch mit der Ehescheidung, nicht mehr statt. Allerdings kann jeder Ehegatte, der trotz der kurzen Ehedauer einen Ausgleich der Anwartschaften wünscht, einen Ausgleichsantrag bei Gericht stellen. Schließlich kann ein Versorgungsausgleich wegen d...