Rz. 42
Im Falle von Antrag- und Widerantrag gilt § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG, d.h. die Werte beider Anträge werden zusammengerechnet, es sei denn, es liegt derselbe Gegenstand zugrunde. Dann gilt nur der höhere der beiden Werte (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG). Derselbe Gegenstand liegt nicht vor, wenn wechselseitig Ansprüche auf Zahlung von Zugewinn,[10] oder Auskunftsansprüche geltend gemacht werden. In diesen Fällen fehlt es an einer wirtschaftlichen Identität, sodass die Werte zusammenzurechnen sind. Für die jeweilige Bewertung der Anträge ist auch insoweit § 34 FamGKG maßgebend und auf den Eingang des Antrags bei Gericht abzustellen.[11]
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