Rz. 151
Der Wert für das gerichtliche Verfahren wird entsprechend dem Verkehrswert der Immobilie auf 200.000 EUR festgesetzt. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Ehemanns richtet sich nach § 26 Nr. 2 RVG und beläuft sich jeweils auf 100.000 EUR.
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