Rz. 160

Der Gegenstandswert richtet sich nach §§ 35, 42 Abs. 1, 33 FamGKG (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG) und beträgt 25.000 EUR für den Schmerzensgeldantrag und 10.000 EUR für den Feststellungsantrag. Bei einem Feststellungsanspruch ist der Wert unter Beachtung der Sachdarstellung des Antragstellers zu schätzen. Die Ehefrau hat vorgetragen, noch einen nicht bezifferbaren Anspruch auf Zahlung eines Verdienstausfalls zu haben, sodass das Interesse an der Feststellung im Wege der Schätzung auf 10.000 EUR festzusetzen ist.

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