Rz. 45

 

Hinweis

Verteidigt sich der Antragsgegner mit einer streitigen Hilfsaufrechnung, so erhöht sich der Verfahrenswert, soweit über die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht (§ 39 Abs. 3 FamGKG). Gleiches gilt, soweit die Beteiligten sich über eine streitige Hilfsaufrechnungsforderung einigen (§ 39 Abs. 4 FamGKG). Ergeht keine Entscheidung über die Hilfsaufrechnungsforderung und wird auch keine Einigung darüber geschlossen, bleibt der Wert der Hilfsaufrechnung außer Ansatz.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?